Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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nachdem uͤberhaupt das Vorgehen mit der Realisirung der Prioritaͤtsanleihe 
genehmigt ist, die Ausgabe der Prioritaͤts-Obligationen fuͤr das erste Baujahr 
bis auf 3, fuͤr das zweite, einschließlich des Betrages fuͤr das erste bis auf 
10, und fuͤr das dritte, einschließlich des Betrages fuͤr das erste und zweite bis 
auf 15 Millionen Thaler beschränken, ohne daß die Cöln-Mindener Eisenbahn- 
esellschaft dieserhalb die vierjährige Bauvollendungsfrist überschreiten darf. 
ird dagegen die Ausgabe der Prioritäts-Obligarionen durch den Staat noch 
weiter beschrankt, so hat die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft die Befugniß, 
um die gleiche Zeit, als jene Beschränkung andauert, auch die vierjährige Bau- 
vollendungsfrist zu überschreiten. Desgleichen soll die Baufrist bezüglich des 
zweiten und der folgenden Baujahre erst dann zu laufen begämen, wenn von 
dem Königlichen Handelsministerium die Realisirung des für den Bedarf des 
betreffenden Jahres bestimmten Theils der Prioritätsanleihe geslattet und zu 
dem zwischen dem Königlichen Handelsminisierium und der Direkrion der Cöln- 
Mindener Eisenbahngeselsschaft vereinbarten Minimal-Kurse vollständig ausführ- 
bar gewesen sein wird. 
Zu F. 9. 
Mit dem §. 8. gedachten Zeitpunkte hört die Garantieleisiung des Staats 
nicht nur mit den angesammelten Ueberschüssen und Dioidenden, sondern auch 
mit den angesammelten Zinsen (H. 7. litt. h.) für immer auf. 
Zu g. 11. 
Nach Ablauf der funfzehnjaͤhrigen Sislirungsfrist duͤrfen auch die Zinsen, 
welche auf das vom Staate uͤbernommene Siebentel der Aktien und auf die 
amortisirten Aktien fallen, zur Ausloosung wieder verwendet werden, soweit sie 
nicht zur Deckung von Zinsenausfällen erforderlich bleiben. 
Desgleichen tritt alsdann auch das Recht des Staates wieder ein, den 
im F. 21. Nr. 1. der Cöln-Mindener Eisenbahnstatuten erwähnten Amortisa- 
tionsfonds jährlich aus anderweiten Mitteln auf ein Prozent des Aktienkapitals 
zu erhöhen. 
Zu F. 13. 
Die Angestellten der Cöln-Mindener Eisenbahn sollen das Recht der 
freien Passage über die Rheinbrücke nicht länger geniesten, als sich die Brücke 
im Eigenthume der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft besindet. . 
So verhandelt, doppelt ausgefertigt und unterschrieben zu Cöln wie oben. 
Königliches Eisenbahn= Die Direktion der Göln-Mindener 
ommissariat. Eisenbahngesellschaft. 
v. Möller. v. Wittgenstein. D. Oppenheim. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hoftuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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