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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNr. 15.—
(Nr. 4207.) Allerhöchster Erlat vom 4. Dezember 1854., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee
von Reichthal uber Namslau nach Schwütz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Namslau, im Regierungsbezirk Breslau, beabsschtigten chausseemäßigen Ausbau
der Straße von Reichthal uber Namslau nach Schwürz genehmigt habe, be-
stumme Ich bierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee er-
forderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materiallen, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen.
Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaus-
seemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staaks-Chausseen jedesmal gel-
lenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sönstigen die Erhebung betreffenden
zusatzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Snaße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffemlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 4. Dezember 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
Jahrgang 1855. (Nr. 4207—4209.) 33 (Nr. 4208.)
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1855.