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Nutzen derselben übersteigen; zu der Auflösung ist aber ebenfalls die landesherrliche
Genehmigung erforderlich.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inssegel. «
Gegeben Potsdam, den 18. April 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
- ür den Minister für die landwirthv.
d. Heydt. Simons. 8 washmi en fün bie land
v. Manteuffel.
(Nr. 4210.) Gesetz, betressend die Erwerbung der Münster-Hammer Eisenbahn für den
Staat. Vom 30. April 1855.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
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g. 1. ·
Unser Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten und Unser
Finanzminister sind ermächtigt, die Münster-Hammer Eisenbahn unter nachsiehenden
Bedingungen zu erwerben:
1) Die Münster-Hammer Eisenbahngesellschaft überläßt ihr gesammtes Besitzthum
nebst allen Rechten und Pflichten vom 1. Januar 1855. ab an
den Staat zum vollen Eigenthum.
2) Der Staat verpflichtet sich, für die Eigenthumsüberlassung die ausgegebenen
Aklien des Stammaktien-Kapitals der Münfter-Hammer Eisenbahn
von 1,300,000 Rthlrn. vom 1. Jannar 1855. ab bis zur gänzlichen
Amortisation der genannten Aktien aus dem Ertrage der Bahn, und
wenn dieser dazu nicht hinreichen sollte, unter Leistung des erforderlichen
Zuschusses, mit vier Prozent jährlich postnumerando halbjährlich zu
verzinsen. Zu dem Ende wird die feste Zinsrente von vier Prozent auf
den Aktiendokumenten mittelst Abstempelung vermerkt und es werden den
Inhabern derselben, gegen Ablieferung der Dividendenscheine vom Jahre
1855. ab, vierprozentige Zinskupons ausgereicht.
3) Die genannten Aktien können auch in der Folge von dem Besitzer nicht
ekündigt werden. Dagegen ist der Staat befugt, nach Ablauf von drei
ahren der Verpflichtung der Verzinsung der Aktien durch Sahlung des
Nominalbetrages in baar sich zu entziehen; es muß jedoch halbjdhrige
Kündigung vorhergehen.
(Nr. 4209—4210.) 4) Der