Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Nutzen  derselben  übersteigen;  zu  der  Auflösung  ist  aber  ebenfalls  die  landesherrliche
  Genehmigung  erforderlich.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inssegel.  «
Gegeben  Potsdam,  den  18.  April  1855.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

-  ür  den  Minister  für  die  landwirthv.
  d.  Heydt.  Simons.  8  washmi  en  fün  bie  land

v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4210.)  Gesetz,  betressend  die  Erwerbung  der  Münster-Hammer  Eisenbahn  für  den
Staat.  Vom  30.  April  1855.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:
1

g.  1.  ·

Unser  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  und  Unser
Finanzminister  sind  ermächtigt,  die  Münster-Hammer  Eisenbahn  unter  nachsiehenden
  Bedingungen  zu  erwerben:

1)  Die  Münster-Hammer  Eisenbahngesellschaft  überläßt  ihr  gesammtes  Besitzthum
  nebst  allen  Rechten  und  Pflichten  vom  1.  Januar  1855.  ab  an
den  Staat  zum  vollen  Eigenthum.

2)  Der  Staat  verpflichtet  sich,  für  die  Eigenthumsüberlassung  die  ausgegebenen
  Aklien  des  Stammaktien-Kapitals  der  Münfter-Hammer  Eisenbahn
von  1,300,000  Rthlrn.  vom  1.  Jannar  1855.  ab  bis  zur  gänzlichen
Amortisation  der  genannten  Aktien  aus  dem  Ertrage  der  Bahn,  und
wenn  dieser  dazu  nicht  hinreichen  sollte,  unter  Leistung  des  erforderlichen
Zuschusses,  mit  vier  Prozent  jährlich  postnumerando  halbjährlich  zu
verzinsen.  Zu  dem  Ende  wird  die  feste  Zinsrente  von  vier  Prozent  auf
den  Aktiendokumenten  mittelst  Abstempelung  vermerkt  und  es  werden  den
Inhabern  derselben,  gegen  Ablieferung  der  Dividendenscheine  vom  Jahre
1855.  ab,  vierprozentige  Zinskupons  ausgereicht.

3)  Die  genannten  Aktien  können  auch  in  der  Folge  von  dem  Besitzer  nicht
ekündigt  werden.  Dagegen  ist  der  Staat  befugt,  nach  Ablauf  von  drei
ahren  der  Verpflichtung  der  Verzinsung  der  Aktien  durch  Sahlung  des

Nominalbetrages  in  baar  sich  zu  entziehen;  es  muß  jedoch  halbjdhrige

Kündigung  vorhergehen.

(Nr.  4209—4210.)  4)  Der