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tung, in die Stettiner Ostsee-Zeitung und in die Berliner Vossische Zeitung
oder deren Beilagen und Anzeiger. Gebr eines oder das andere dieser Blätter
ein, so tritt ein anderes, von der Königlichen Regierung vorher bekannt zu
machendes, öffentliches Blatt in dessen Stelle. Der Königlichen Regierung
steht die Befugniß zu, andere bffentliche Blätter für die Bekanntmachungen zu
bestimmen.
K. 28.
Die Gesellschaft ist in allen Beziehungen dem Gesetze über die Aktien= Aufchtsrecht
Gesellschaften vom 9. November 1843. unterworfen. des Staats.
Die Koͤnigliche Regierung ist befugt, einen Kommissarius zur Wahrneh-
mung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen.
Dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die General-
versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und
ihren Berakhungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rech-
mungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstäcken der Gesell-
schaft Einsicht nehmen.
. A.
Formular des Wechsels.
“ ..... den..tm...... 18..
fuͤr Rthlr. 570 Preuß. Kurant.
Vier Wochen nach Vorzeigung, welche spaͤtestens am 1. Juli 1885.
erfolgen muß,
zahll. in Stettin gegen diesen Wechsel an die Ordre
der Direktion der Preußischen See-Assekuranz-Kompagnie daselbst die Summe
von fünfhundert und ssebenzig Reichsthalern klingend Preußisch Kurant nach
dem Münzfuße von 1764.
(Nr. 4213—41214.)