Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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tung, in die Stettiner Ostsee-Zeitung und in die Berliner Vossische Zeitung 
oder deren Beilagen und Anzeiger. Gebr eines oder das andere dieser Blätter 
ein, so tritt ein anderes, von der Königlichen Regierung vorher bekannt zu 
machendes, öffentliches Blatt in dessen Stelle. Der Königlichen Regierung 
steht die Befugniß zu, andere bffentliche Blätter für die Bekanntmachungen zu 
bestimmen. 
K. 28. 
Die Gesellschaft ist in allen Beziehungen dem Gesetze über die Aktien= Aufchtsrecht 
Gesellschaften vom 9. November 1843. unterworfen. des Staats. 
Die Koͤnigliche Regierung ist befugt, einen Kommissarius zur Wahrneh- 
mung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. 
Dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die General- 
versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und 
ihren Berakhungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rech- 
mungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstäcken der Gesell- 
schaft Einsicht nehmen. 
. A. 
Formular des Wechsels. 
“ ..... den..tm...... 18.. 
fuͤr Rthlr. 570 Preuß. Kurant. 
Vier Wochen nach Vorzeigung, welche spaͤtestens am 1. Juli 1885. 
erfolgen muß, 
zahll. in Stettin gegen diesen Wechsel an die Ordre 
der Direktion der Preußischen See-Assekuranz-Kompagnie daselbst die Summe 
von fünfhundert und ssebenzig Reichsthalern klingend Preußisch Kurant nach 
dem Münzfuße von 1764. 
(Nr. 4213—41214.)
	        
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