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g. 3.
Die Ausführung dleses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Kriegs-
minister übertragen und ist darüber den Kammern sofort bei ihrer nächsten
Zusammenkunft Rechenschaft zu geben. Den Kammern bleibt sodann die Be-
schlußnahme über die Fortdauer des vorstehend verlängerten Kredits vorbehal-
ten, soweit derselbe noch nicht erschöpft ist. »
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. «
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1855.
##. .) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4217.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1855. Vom
14. Mai 1855.
Wr. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2rc. rc.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für
das Jahr 1855. wird
in Einnahme
auf 111,827,785 Thaler, und
in Ausgabe
auf 111,827,785 Thaler, nämlich
auf 107,218,307 Thaler an fortdauernden, und .
auf 4,579,418 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Aus-
gaben,
festgestellt.
g. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für n Miaite ac r ih
v. Mankeuffel.
Staats-