Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g. 3. 
Die Ausführung dleses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Kriegs- 
minister übertragen und ist darüber den Kammern sofort bei ihrer nächsten 
Zusammenkunft Rechenschaft zu geben. Den Kammern bleibt sodann die Be- 
schlußnahme über die Fortdauer des vorstehend verlängerten Kredits vorbehal- 
ten, soweit derselbe noch nicht erschöpft ist. » 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. « 
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1855. 
##. .) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 4217.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1855. Vom 
14. Mai 1855. 
Wr. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2rc. rc. 
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für 
das Jahr 1855. wird 
in Einnahme 
auf 111,827,785 Thaler, und 
in Ausgabe 
auf 111,827,785 Thaler, nämlich 
auf 107,218,307 Thaler an fortdauernden, und . 
auf 4,579,418 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Aus- 
gaben, 
festgestellt. 
g. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für n Miaite ac r ih 
v. Mankeuffel. 
Staats- 
 
	        
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