Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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nicht uͤber diesen Werth hinaus versichert werden. Innerhalb dieser Grenzen 
haͤngt die Hoͤhe der Versicherungssumme, die jedoch immer auf einen durch 
Zehn theilbaren Betrag abzurunden ist, sofern nicht Rechte dritter Personen ent- 
gegenstehen, von dem Antrage des Gebaͤudebesitzers ab. 
g. 4. 
Die Wirksamkeit der Versicherungen, sowie spaͤterer Veraͤnderungen in 
denselben, beginnt mit dem Tage, an welchem die Direktion dieselben unter Fest- 
setzung der Versicherungssumne genehmigt. 
S. 5. 
Jede Veränderung an den Gebäuden, welche auf die Beschaffenheit oder 
den Werth von solchem Einfluß ist, daß dadurch die Aufnahmefahigkeit, die 
Versicherungssumme, oder die Höhe der Beiträge betroffen werden, muß Behufs 
Berichtigung der Versicherung von dem Eigenthümer oder Nießbraucher spate- 
stens binnen vier Wochen nach ihrem Eintritte, bei Vermeidung einer von der 
Direktion mit Worbehalt des allein zulässigen Rekurses an den Minister des 
Innern festzusetzenden und im Wege der administrativen Exekumion beizutreibenden 
Konventionalstrafe von fünf bis funfzig Gulden, der durch das Reglement zu 
bestimmenden Behörde angezeigt werden. Die Direktion ist überdies befugr, 
allgemeine oder spezielle Tarrevisionen vornehmen und die deren Ergebnissen ent- 
sprechenden Berichtgungen eintreten zu lassen. « 
Die Kosten der Revisionen fallen nur dann dem Versicherten zur Last, 
wenn sie eine Ueberversicherung von wenigstens zehn Prozent herausstellen. 
K. 6. 
Für die beitrittspflichtigen Gebdude können nach Anhdrung des Aus- 
schusses, beziehungsweise der ständischen Vertretung, auf reglementarischem Wege, 
je nach dem durch deren Beschaffenheit, Lage oder Benutzung bedingten Grade 
der Feuergefährlichkeit, verschiedene Klassen gebildet und die Verhältnitzahlen 
festgestellt werden, nach welchen für die einzelnen Klassen eine verschiedene Be- 
rechnung der Versicherungsbeitrage stattsinden soll. 
* Verlicherungsbeiträge scheiden sich in ordentliche und außerordentliche 
Beitrdge. Die ordentlichen Beiträge werden im Voraus nach dem muthmaaß- 
lichen ê festgesetzt, dergestalt, daß die etwaigen Schäden und Rückversiche- 
rungsprämien, die sachlichen Verwaltungskosten, die Prämien für Thätigkeit bei 
den Löschungen, sowie Beihülfen zur Hersiellung der gelegentlich eines Brandes 
beschddigten Löschgeräthschaften und ein Beitrag zum Reservefonds gedeckt werden. 
Wird durch diese Beiträge der Bedarf nicht gedeckt, so werden zu diesem Be- 
hufe, soweit auch der Reservefonds nicht ausreicht oder dessen Verwendung un- 
rathsam erachtet wird, außerordentliche Beiträge ausgeschrieben. Die Höhe der 
außerordentlichen Beiträge wird nach Anhörung des Ausschusses, beziehungsweise 
der ständischen Vertrekung, festgestellt und darf nöthlgenfalls Behufs Vermei- 
dung einer übergroßen Höhe der einmaligen außerordentlichen Beiträge ein Dar- 
lehn auf den Kredit der Gesellschaft aufgenommen werden. 
S. 7.
	        
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