Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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K. 7. 
Die Beiträge werden durch das Amtsblatt der Regierung zu Sigmarin- 
gen ausgeschrieben, die ordentlichen halbjährlich praenumerando, die außzeror- 
entlichen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung gezahlt und resp. durch 
administrative, in das bereiteste Vermögen des Versicherten zu vollstreckende Exe- 
kution eingezogen. 
g. 8. 
Die Feststellung der Praͤmien, sowie die Dauer des Versicherungsver- 
trages fuͤr die nach den Bestimmungen des Reglements und des F. 2. dieses 
Gesetzes zwar aufnahmefähigen, aber nicht beitrkttspflichtigen Gebaude, hängt 
von dem freien Uebereinkommen der Direktion und des Versichernden ab. 
F. 9. 
Hinsichtlich der den Feuerversicherungsbeiträgen zuständigen Real= und 
Vorzugsrechte bewendet es bei dem, was in dem Gesetze zur Verbesserung des 
Unterpfandwesens in den Hohenzollernschen Landen vom 24. April 1854. (Ge- 
setz-Sammlung S. 198.) vorgeschrieben ist. 
S. 10. 
Die Gesellschaft vergütet den durch Feuer an den versicherten Gebäuden 
entstandenen Schaden nach der Versicherungssumme dergestalt, daß bei gänz- 
licher Zerstörung der volle Betrag, bei theilweiser Zerstörung resp. Beschädigung 
nur der aliquoke Betrag der Versicherungssumme gewährt wird; weist die Ge- 
sellschaft aber nach, daß der Versicherungswerth zur Zeit des Brandes höher 
war als der gemeine Werth, so erfolgt die Vergütung nur nach Maaßgabe des 
gemeinen Werthes. 
Wenn von Behörden oder Personen, welche die Löschanstalten leiteten, 
Behufs der Löschung oder zur Verhinderung der Verbreikung des Feuers Zer- 
sibrungen veranlaßt worden sind, so ist der dadurch entstandene Schaden auch 
bei nicht versicherten Gegenständen nach seinem wahren Werthe zu vergüten. 
F. 11. 
Die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Zahlung der Brandschadenver- 
gütung fällt fort, wenn das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich ver- 
ursacht, oder mit seinem Wissen und Willen von einem Dritten angelegt ist. 
Ist jedoch in solchem Falle das Gebäude hypothekarisch verpfändet, so bleibt 
gleichwohl die Versicherungssumme den Gläubigern insoweit verhoftet, als der 
Verkauf des sonstigen zur Hypothek mitverpfändeten Immobiliars zur Deckung 
der Schulden nicht ausreicht. 
Ist der Brand durch ein Versehen des Versicherten oder seiner Hausge- 
nossen verursacht worden, so darf deshalb die Zahlung der Brandschadengelder 
nicht vorenthalten werden. Der Gesellschaft bleibt jedoch der Civilanspruch auf 
Rückgewähr insoweit vorbehalten, als dem Versicherten in seinen eigenen Hand- 
lungen oder in der Beaufsichtigung der Hausgenossen eine nach den bestehenden 
Gesetzen vertretbare Verschuldung zur Last fällt. Ueberhaupt aber gehen kraft 
der Versicherung alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz, welche dem 
(Nr. 4218.) 425 Ver-
	        
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