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(Nr. 4220.) Gesetz, betreffend die Forterhebung eines Zuschlages zur klassifizirten Einkom-
mensteuer, zur Klassensteuer und zur Mahl= und Schlachtsteuer. Vom
14. Mai 1855.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Unser Finayzminther wird ermächtigt, den auf Grund des Gesetzes vom
20. Mai 1854. (Nr. 4027. Gesetz-Sammlung S. 314.) am 1. August dessel-
ben Jahres in Hebung gesetzten Zuschlag von fünf und zwanzig Prozent zur
klassisizirten Einkommensleuer, zur Klassensteuer und zur Melz und Schlacht-
sieuer für die Zeit bis zum 1. April 1856. forterheben zu lassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4221.) Gesetz, betreffend die Beschränkung der Jahlungsleistung mittelst fremden Pa-
piergeldes. Vom 14. Mai 1855.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Fremdes, auf Beträge im Vierzehnthalerfuße lautendes Papiergeld darf,
insoweit die einzelnen Stücke desselben auf geringere Summen als zehn Thaler
lauten, zu Jahlungen nicht gebraucht werden. Der Umtausch solchen fremden
Papiergeldes gegen Preußisches oder anderes im gemeinen Verkehr zugelasse-
nes Geld unterliegt diesem Verbote nicht.
g. 2.
Dem fremden Papiergeld werden gleichgeachtet die in einem fremden
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