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Staate ausgegebenen Banknoten und sonstigen von Korporationen, Gesellschaf-=
ten oder Privaten ausgestellten, auf den Inhaber lautenden unverzinslichen
Schuldverschreibungen.
K. 3.
Wer dergleichen fremdes Papiergeld CG#. 1. und 2.) zur Leistung von
Zahlungen dem vorstehenden Verbote zuwider ausgiebt, oder anbietek, wird mit
einer polizeilichen Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft.
g. 4.
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1856. in Kraft.
Dasselbe kann im Wege Koͤniglicher Verordnung fuͤr einzelne Landes-
theile außer Anwendung gesetzt werden. .
In demselben Wege können Ausnahme-Bestimmungen zu Gunsten solchen
fremden Papiergeldes gekroffen werden, über dessen Umlauf gegemwärtig Ver-
abredungen mit auswärtigen Regierungen in Kraft sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam den 14. Mai 1855.
(L. §.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Fir den Miniser für dielandne
v. Manteuffel.
Redigirt im Bürcau des Staata-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der ndniglichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)