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Zu dem Zwecke werden dem Finanzminister die verfügbaren Mittel des
Eisenbahnfonds vom Jahre 1856. ab bis zur Tilgung der Schud überwiesen.
K. 4.
Die Verwaltung der aufzunehmenden Anleihe wird der Hauptverwaltung
der Staatsschulden übertragen. Wegen Verwendung der durch allmalige Ab-
tragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen, wegen Verjährung der Zinsen,
wegen Abführung der zur Berzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge an
die Laupwerwalzung der Staaksschulden, sowie wegen des Verfahrens behufs
der Tilgung, finden die Bestimmungen der §#. 3. 4. und 5. des Gesetzes vom
23. Mai 1852., betreffend die Ueberweisung der in Gemaßheit des Gesetzes
vom 7. Dezember 1849. aufzunehmenden Anleihe an die Hauptverwaltung der
Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser Anleihe (Gesetz-Sammlung für 1832.
S. 75.), Anwendung.
em Staate bleibt das Reche vorbehalten, den nach vorstehenden Be-
stimmungen zu berechnenden Tilgungsfonds, nach Maaßgabe der dazu dispo-
niblen Mittel, aus dem Eisenbahnfonds zu verstärken, wogegen dersslbe nie-
mals verringert werden darf.
F. 5.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und dem Finanzminister übertragen.
Urkundlich unker Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Hepdt. Simons. v. Raumer. v. Weslphalen.
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v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee .““
v. Manteuffel.
(Tr. 4224.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze vom 31. Dezember 1842. über die Verpflich-
tung zur Armenpflege und die Aufnahme neu anziehender Personen. Vom
21. Mai 1855.
We# Frichrich Wilhelm, von Gottes Graden, König von
Preußen 2c. 1.
verordnen für die Landeskheile, in welchen die Gesetze vom 31. Dezember 1842.
über die Verpflichtrung zur Armenpfsege und über die Aufnahme neu onziehender
Personen Gültigkeit haben, unter Zustimmung der. J## was folgt:
(W. 423—4224.) lr-