Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Artikel 1. 
Zu K. 1. Ar. Die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes zur Fürsorge für einen Armen 
Ssiche- à es (der Unterstützungswohnsitz) entsteht in denjenigen Fällen, in welchen sie nach 
Kerieeruher F. 1. Nr. 2. des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. De- 
tung zur Ar. zember 1842. durch Erwerbung des Wohnsitzes begründet werden soll, fortan 
Bnssego nicht mehr sogleich mit dieser Erwerbung, sondern erst dann, wenn der Neuan- 
G. S. atn ziehende den erworbenen Wohnsitz Ein Jahr lang fortgesetzt hat. 
de — ' Ergiebt es sich vor dem Ablaufe dieses Jahres, daß der Neuanziehende 
über die Auf sich in einem solchen Zustande der Verarmung befindet, welcher die öffenkliche 
nehnen a. Unterstützung desselben nothwendig macht, so muß der zur Zeit dieses Ergebnisses 
onen vom 31. zur Fürsorge für ihn verpflichtete Armenverband denselben übernehmen. Da- 
Debr 1643 gegen ist an diesen Verband alsdann auch das etwa erlegte Einzugs= und 
*l7) sdaene Merot zuahlen Nr. 2. und des F. 3. des Gesetzes über di 
ie Vorschrift des §. 1. Nr. 2. und des F. 3. des Gesetze er die 
Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842., sowie die des F. 5. 
des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen von demselben Tage, 
gd,suet sie von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abweichen, 
aufgehoben. 
8 Wo in den Gesetzen auf diese aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, 
treten die Bestimmungen des vorliegenden Artikels an deren Stelle. 
Artikel 2. 
.2. Ist der letzte Unterstützungswohnsitz eines aus dem Auslande wieder über- 
des Besebes nommenen Verarmten nach F. 4. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. über die 
#lichtung zur Verpflichtung zur Armenpflege erloschen, so liegt die Fürsorge für denselben 
nrlwenpege nicht dem Landarmenverbande desjenigen Bezirks ob, über dessen Grenze der- 
zember 1842. selbe in das Inland eintritt, sondern demjenigen Landarmenverbande, in dessen 
Bezirk der letzte Unterstützungswohnsitz des Verarmten belegen war. Insoweit 
wird die Vorschrift des §. 12. jenes Gesetzes vom 31. Dezember 1842. ab- 
gedndert. 
Artikel 3. 
Zu K. 25. Der Armenverband, welcher die vorläufige Unterstützung eines fremden 
zd 5echele- Armen übernommen hat, ist berechtigt, seinen Anspruch auf Erstattung der ihm 
dadurch erwachsenen Kosten nach seiner Wahl entweder gegen den aus einem 
privatrechtlichen Verhältnisse Verpflichteren, oder gegen den verpflichteten Armen- 
Verband geltend zu machen. 
Artikel 4. 
Zu . 31. Die von der Obrigkeit des Orts, wo ein auf der Reise erkrankter Armer 
½ sich befindet, nach K. 31. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. der Landarmen- 
Behörde zu machende Anzeige muß, bei gleicher Verantwortlichkeit, auch dem- 
jenigen Orksarmenverbande gemacht werden, welchem die Fürsorge für den 
Kranken obliegt, insofern ein solcher Verband bekannt, oder durch sofort anzu- 
stellende Nachforschung ohne erhebliche Schwierigkeit zu ermilteln ist. 
Ar-
	        
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