Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Armenboli- 
zeiliche Bestim 
mungen. 
— 314 — 
Artikel 8. 
Die Resolute der Verwaltungsbehörden sind gegen den in Anspruch Ge- 
nommenen sofort und so lange vollstreckbar, bis im Rekurs= oder Rechtswege 
eine abändernde Entscheidung erfolgt ist. 
Artikel 9. 
Wird der in Anspruch Genommene durch Resolut der Regierung oder 
durch rechtskräftiges gerichrliches Erkenntniß von der Unterstützungspflicht gan 
oder theilweise entbunden, so hat der Armenverband ihm das bis dahin zu er 
Geleistete zu erslatten und ist im Weigerungsfalle hierzu im Verwaltungswege 
anzuhalten. 
Hatte jedoch der eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage 
nicht binnen sechs Monaten nach der Zusiellung des von ihm angefochtenen 
Resoluts der Verwaltungsbehörde angebracht, so kann er nur dasjenige zurück- 
fordern, was er für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel geleistet hat. 
Artikel 10. 
Durch die Bestimmungen der Art. b. bis 9. wird das Recht des Hülfs= 
bedürftigen nicht beschränkt, seine Ansprüche auf Unterhaltung gegen die genann- 
ten Angehörigen zu verfolgen. 
Artikel 11. 
Solchen Personen, welche arbeitsfaähig sind, gleichwohl aber, nach Ver- 
lust ihrer bisherigen Wohnung, binnen einer von der Ortspolizeibehörde ihnen 
gesiellten Frisi, sich eine andere Wohnung nicht verschafft haben, kann, insofern 
denselben durch polizeiliche Beranstaltung ein Obdach verschafft werden muß, 
für die Dauer der Obdachlosigkeit der Aufenthalr in einer Arbeitsansialt ange- 
wiesen werden. "“ 
Artikel 12. 
Auch solche Personen, welche die Armenpflege in Anspruch nehmen, sich 
aber weigern, für die ihnen gewährte Unterstützung die ihnen von,. der Obrigkeir, 
sei es im Orte oder auswärts, angewiesene, ihren Kräften angemessene Arbeit 
ordnungsmäßig zu verrichten, können, so lange sie der Unterstützung bedürfen 
und bei ihrer Weigerung beharren, in einer Arbeiksanstalt untergebracht werden. 
Artikel 13. 
Laßt ein Ehemann seine Ehefrau — ein Vater, oder, wenn der Vater 
todt oder verschollen ist, eine Mutter die ehelichen, noch nicht 14 Jahre alren 
Kinder — oder eine Mutter ihre unehelichen Kinder eben dieses Alters, der 
gesetzlichen Verpflichtung zuwider, dergestalt hülflos, daß diefe Angehörigen der 
Armenpflege anheimfallen, so kann eine solche Person, falls sie die Armenpflege 
nicht in Anspruch genommen und deren Nolhwendiqkeit nicht nachgewiesen hat, 
sobald
	        
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