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(Nr. 4225.) Gesetz, betrefsend die Ab#änderung der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar
1850. in Ansehung der Benennung der Kammern und der Beschlußfähig-
keit der Ersten Kammer. Vom 30. Mai 1855.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer
das Haus der Abgeordneten genannt.
C. 2.
Das Herrenhaus kann keinen Beschluß fassen, wenn nicht mindestens
sechszig der nach Maaßgabe der Verordnung vom 12. Oktober 1854. (Gesetz-
Sammlung S. 541 — 544.) zu Sitz und Stimme berufenen Mitglieder an-
wesend sind.
Der Artikel 80. der Verfassungs-Urkunde ist aufgehoben, insoweit er
diesem Gesetze zuwiderlauft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 30. Mai 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Wesiphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
« schaftlichen Angelegenheiten:
o. Manteuffel.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober, Hofbuchdruckerel.
(Rudolph Decker.)