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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgagten.
Nr. 20. —
(Nr. 4226.) Gesetz, betressend die Einsührung der Konkurs-Ordnung in den Landestheilen,
in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ord--
nung Gesetzeskraft haben. Vom 8. Mai 1835.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen für diejenigen Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und
die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben, unter Zustimmung der
Kammern, was folgt:
· Artikel I.
Die Konkurs-Ordnung tritt in den Landestheilen, in welchen das Allge-
meine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben, mit
dem 1. Oktober 1855. in Kraft.
Artikel II. "„
Mit diesem Zeitpunkte (Artikel I.) werden außer Wirksamkeit gesetzt: alle
der Konkurs-Ordnung ergegensiehende Bestimmungen, sie mögen in allgemeinen
Landesgesetzen und Veror nungen, oder in besonderen Gesetzen enthalken sein.
ahin gehören namentlich die Titel 47. 48. 49. und 50., sowie der
zweite Abschnitk des Titels 51. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, nebst
allen erganzenden, abändernden und erläuternden Bestimmungen.
Artikel III.
Wo in irgend einem Gesetze auf die hiernach (Artikel II.) außer Wirk-
samkeit gesetzten Vorschriften verwiesen wird, treten die Worschriften der Kon-
kurs-Ordnung an deren Stelle. · ·
Insbesondere sind in den Faͤllen, in welchen die Gesetze wegen Beur-
theilung der Zulaͤnglichkeit einer Sicherheitsbestellung auf die Beslimmungen der
. 10. bis 23. Titel 47. Theil I. der Memeinen Gerichts-Ordnung Bezug
nehmen, an deren Stelle die in dem §F. 429. der Konkurs-Ordnung enthaltenen
Worschriften maaßgebend.
Jahrgang 1855. (Nr. 4226.) 4 Ar-
Ausgegeben zu Betlin den 44. Junl 1855.