Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 317 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgagten. 
  
Nr. 20. — 
  
(Nr. 4226.) Gesetz, betressend die Einsührung der Konkurs-Ordnung in den Landestheilen, 
in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ord-- 
nung Gesetzeskraft haben. Vom 8. Mai 1835. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen für diejenigen Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und 
die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben, unter Zustimmung der 
Kammern, was folgt: 
· Artikel I. 
Die Konkurs-Ordnung tritt in den Landestheilen, in welchen das Allge- 
meine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben, mit 
dem 1. Oktober 1855. in Kraft. 
Artikel II. "„ 
Mit diesem Zeitpunkte (Artikel I.) werden außer Wirksamkeit gesetzt: alle 
der Konkurs-Ordnung ergegensiehende Bestimmungen, sie mögen in allgemeinen 
Landesgesetzen und Veror nungen, oder in besonderen Gesetzen enthalken sein. 
ahin gehören namentlich die Titel 47. 48. 49. und 50., sowie der 
zweite Abschnitk des Titels 51. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, nebst 
allen erganzenden, abändernden und erläuternden Bestimmungen. 
Artikel III. 
Wo in irgend einem Gesetze auf die hiernach (Artikel II.) außer Wirk- 
samkeit gesetzten Vorschriften verwiesen wird, treten die Worschriften der Kon- 
kurs-Ordnung an deren Stelle. · · 
Insbesondere sind in den Faͤllen, in welchen die Gesetze wegen Beur- 
theilung der Zulaͤnglichkeit einer Sicherheitsbestellung auf die Beslimmungen der 
. 10. bis 23. Titel 47. Theil I. der Memeinen Gerichts-Ordnung Bezug 
nehmen, an deren Stelle die in dem §F. 429. der Konkurs-Ordnung enthaltenen 
Worschriften maaßgebend. 
Jahrgang 1855. (Nr. 4226.) 4 Ar- 
Ausgegeben zu Betlin den 44. Junl 1855. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.