Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Artikel IX. 
Die in den §#. 500. bis 506. Titel 10. Theil I. des Allgemeinen Land- 
rechts enkhaltenen Bestimmungen über das Absonderungsrecht der Erbschafts- 
gläubiger in dem Konkurse über das Vermögen des Erben finden auch auf 
Legatare Anwendung. 
Artikel X. 
« Untexd«enikn5.49.dekKonkuks-Ordnun»genanntengcmeinenLasien 
sind nur die im F. 18. Titel 1. der Hppotheken-Ordnung vom 20. Dezember 
1783. bezeichneken zu verstehen. 
Artikel Xl. 
Außer den in dem Allgemeinen Landrecht und in anderen Gültigkeit behal- 
tenden Gesetzen aufgeführten gesetzlichen Titeln zum Pfandrecht bleiben nur noch 
folgende ferner in Rraft: 
1) für den Fiskus und die mit siskalischen Rechten versehenen Anstalten in 
dem Vermögen ihrer Schuldner wegen aller Ansprüche an dieselben, mit 
Ausnahme der Geldstrafen; 
2) für die Gemeinde-, Kreis= und Provinzialverbände, die landschaftlichen 
Kreditverbande, die Oombapitel, Kollegiatsiifler, Klöster, Kirchen, Schu- 
len und milden Stiftungen, in dem Vermoögen ihrer verwaltenden Beam- 
ten wegen der Anspruche aus der Verwalrung, ingleichen in dem Ver- 
mögen ihrer Mitkontrahenten wegen der Ansprüche aus den mit densel- 
ben geschlossenen Kontrakten; 
3) für die ODiensiherrschaften in dem Vermogen ihrer Hausofftzianten und 
Diensiboten wegen der denselben zum Behuf ihrer Dienstoerrichtungen 
anvertrauten Gelder und Gffekten; 
1) für die Konkursmassen in dem Vermogen der dieselben verwaltenden Per- 
sonen wegen der Ansprüche aus der Verwaltung. 
Artikel Xll. 
Der gesetzliche Titel zum Pfandrecht, welcher der Ehefrau in dem Ver- 
mögen ihres Ehemannes zusieht, ist vom 1. Oktober 1555. an dahin beschränke, 
daß die Ehefrau nur die Befugniß hat, ihre Ansprüche wegen des gesetzlich in 
die Verwaltung des Mannes gekommenen Vermögens innerhalb eines Jahres 
nach dem Beginn der Verwaltung des Mannes in das Hypothekenbuch über 
die Grundstücke desselben eintragen zu lassen. 
Erwirbt der Ehemann erst nach dem Beginn seiner Verwaltung des 
Vermögens der Chefrau Grundsiücke, so kann die Ehefrau noch binnen Jah- 
resfrist seit der Erwerbung der Grundstücke ihre Ansprüche in das Hypotheken- 
buch derselben eintragen lassen. 
Hat jedoch die Ehefrau einen gesetzlichen Titel zum Pandrecht schon vor 
dem 1. Oktober 1855. erworben, so kann sie von demselben noch während der 
Dauer eines Jahres, von dem gedachten Tage an gerechner, nach Maaßgabe 
der bisherigen Vorschriften Gebrauch machen. 
(Nr. 4225.) Ar-
	        
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