324 —
Ist die Befriedigung des Glaͤubigers vor der Konkurseroͤffnung erfolgt,
so bestimmt sich das Eintrittsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
S. 12.
Die Konkurseröffnung hemmt zu Gunsten der Konkursmasse den Lauf
7 Zinsen einer jeden Forderung, welche nicht mit Pfand oder Hypothek ver-
ehen ist.
" Ist eine Forderung mit Pfand oder Hypothek versehen, so können die
seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen nur aus dem zur Sicherheit die-
nenden Vermögensstücke gefordert werden.
§. 13.
Der Tod des Gemeinschuldners bewirkt keine Unterbrechung des Konkurses.
Selbst dadurch, daß der Erbe des Gemeinschuldners die Erbschaft ohne
Vorbehalt der Rechrswohlthat des Inventars antritt, wird der Forrgang des
Konkurses nicht gehemmt, so lange der Erbe die Gläubiger nicht befriedigt.
S. 14.
Wenn der Gemeinschuldner während des Konkurses verstorben ist (G. 13.),
oder wenn der Konkurs erst nach dem Tode des Gemeinschuldners über seinen
Nachlaß eröffnet worden ist, so findet Alles, was in Betreff des Gemeinschuld-
ners vorgeschrieben ist, auch auf den Erben Anwendung.
Jedoch treffen den Erben die Folgen der Handlungen und Unterlassun-
gen seines Erblassers nur insoweit, als nach allgemeinen Grundsätzen die Rechte
und Verbindlichkeiten eines Erblassers auf seinen Erben übergehen.
Iwcuiter Abschnitt.
Wirkung der Konkurseröffnung auf die vor derselben von dem
Gemeinschuldner eingegangenen Rechtsgeschaftc.
KS. 15.
Wenn ein Rechtsgeschäft, welches auf gegenseitige Leistungen der Kon-
trahenten gerichte ist, zur Zeit der Konkurserôffnung von dem Gemeinschuldner
bereits erfüllt ist, so geht das Geschäft auf die Gläubigerschaft über und es
kann dieselbe von dem Mirkontrahenten des Gemeinschuldners die rückständige
Gegenleistung fordern.
Ist das Geschäft zur Zeit der Konkurseröffnung von dem Milkontra-
henten, nicht aber von dem Gemeinschuldner erfüllt, so hat der Mitkontrahent
seinen Anspruch auf die rückständige Gegenleistung als Konkursgläaubiger gel-
secd machen, sofern er nicht durch ein Pfandrecht oder Hypothekenrecht ge-
eckt ist.
Besteht die rückständige Gegenleistung des Gemeinschuldners nicht in einer
Geldzahlung, so kann der Mirkontrahent die Erfüllung nicht fordern, sondern
es findet nur ein Anspruch auf Entschädigung statt.
S. 16.