Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Jedoch behält es in Ansehung der Befugniß der Parteien zur Eideszu- 
schiebung, sowie in Ansehung der Wirkung der geschehenen oder verweigerten 
Ableislung zugeschobener Eide bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein 
Bewenden. K. 188 
Wenn die Gläubigerschaft von dem Rechte der Anfechtung keinen Ge- 
brauch machen will, so bleibt jedem einzelnen Konkursglaubiger überlassen, dieses 
Recht auf seine Kosten auszuüben. 
Dasjenige, was ein Gläubiger in solcher Weise erstreitet, fließt zur Kon- 
kursmasse; jedoch sind dem Gläubiger aus dem erflrittenen Betrage die ihm 
durch den Prozeß erwachsenen Kosten vorweg zu erstakten. 
Zweiter Titel. 
Von dem Verfahren im kaufmännischen Konkurse. 
Erster Abschnitt. 
Einleitende Bestimmungen. 
S. 113. 
Der kaufmannische Konkurs findet statt, wenn ein Handelsmann, Schiffs- 
rheder, oder Fabrikbesitzer seine Zahlungen einstellt. 
Die Jahlungseinftellung ist vorhanden, wenn der Gemeinschuldner seine 
Zahlungsunfähigkeik selbst erklärt, oder wegen Zahlungsunfähigkeit sein Geschäft 
schließt, oder wenn andere Umstände vorliegen, aus welchen erhellt, daß der 
Gemeinschuldner in dem Zustande der Zahlungsunfähigkeit sich befindet. 
S. 114. 
Der kaufmännische Konkurs findet auch in dem Falle slatt: 
4) wenn ein Handelsmann, Schifförheder, oder Fabrikbesitzer sein Geschäft 
aufgegeben hat und von ihm noch während des Geschäftsbetriebes oder 
innerhalb eines Jahres seit der Aufgabe des Geschäfts die Zahlungen 
eingestellt worden sind; 
2) wenn ein Handelsmann, Schiffärheder, oder Fabrikbesitzer verslorben ist 
und von ihm noch bei Lebzeiten die Zahlungen eingestellt worden sind. 
Die Eröffnung des Konkurses über den Nachlag ist in diesem Falle auch 
während der dem Erben gestatteten Ueberlegungsfrist und selbst dann zu- 
lässig, wenn der Erbe die Erbschaft ohne Vorbehalt der Rechtswohlthat 
des Inventars angetreten hat. 
S. 115. 
Für die Eröffnung des Konkurses und das Konkursverfahren ist das Ge- 
richt kompetent, bei welchem der Gemeinschuldner seinen ordenkliche önli 
Gerichtssland hat. sch si ichen persoͤnlichen 
Be-
	        
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