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Jedoch behält es in Ansehung der Befugniß der Parteien zur Eideszu-
schiebung, sowie in Ansehung der Wirkung der geschehenen oder verweigerten
Ableislung zugeschobener Eide bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein
Bewenden. K. 188
Wenn die Gläubigerschaft von dem Rechte der Anfechtung keinen Ge-
brauch machen will, so bleibt jedem einzelnen Konkursglaubiger überlassen, dieses
Recht auf seine Kosten auszuüben.
Dasjenige, was ein Gläubiger in solcher Weise erstreitet, fließt zur Kon-
kursmasse; jedoch sind dem Gläubiger aus dem erflrittenen Betrage die ihm
durch den Prozeß erwachsenen Kosten vorweg zu erstakten.
Zweiter Titel.
Von dem Verfahren im kaufmännischen Konkurse.
Erster Abschnitt.
Einleitende Bestimmungen.
S. 113.
Der kaufmannische Konkurs findet statt, wenn ein Handelsmann, Schiffs-
rheder, oder Fabrikbesitzer seine Zahlungen einstellt.
Die Jahlungseinftellung ist vorhanden, wenn der Gemeinschuldner seine
Zahlungsunfähigkeik selbst erklärt, oder wegen Zahlungsunfähigkeit sein Geschäft
schließt, oder wenn andere Umstände vorliegen, aus welchen erhellt, daß der
Gemeinschuldner in dem Zustande der Zahlungsunfähigkeit sich befindet.
S. 114.
Der kaufmännische Konkurs findet auch in dem Falle slatt:
4) wenn ein Handelsmann, Schifförheder, oder Fabrikbesitzer sein Geschäft
aufgegeben hat und von ihm noch während des Geschäftsbetriebes oder
innerhalb eines Jahres seit der Aufgabe des Geschäfts die Zahlungen
eingestellt worden sind;
2) wenn ein Handelsmann, Schiffärheder, oder Fabrikbesitzer verslorben ist
und von ihm noch bei Lebzeiten die Zahlungen eingestellt worden sind.
Die Eröffnung des Konkurses über den Nachlag ist in diesem Falle auch
während der dem Erben gestatteten Ueberlegungsfrist und selbst dann zu-
lässig, wenn der Erbe die Erbschaft ohne Vorbehalt der Rechtswohlthat
des Inventars angetreten hat.
S. 115.
Für die Eröffnung des Konkurses und das Konkursverfahren ist das Ge-
richt kompetent, bei welchem der Gemeinschuldner seinen ordenkliche önli
Gerichtssland hat. sch si ichen persoͤnlichen
Be-