Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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„Besteht fuͤr den Ort, nach welchem dieser Gerichtsstand sich bestimmt, 
ein Handelsgericht, so gehoͤrt der' Konkurs vor dasselbe. 
Unter mehreren zustaͤndigen Gerichten gebuͤhrt demjenigen der Vorzug, 
welches die Eroͤffnung des Konkurses zuerst ausgesprochen hat. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Eröffnung des Konkurses. 
g. 116. 
Jeder Handelsmann, Schiffsrheder, oder Fabrikbesitzer, welcher waͤhrend 
seines Geschaͤftsbetriebes oder innerhalb eines Jahres seit der Aufgabe des Ge- 
schafts seine Zahlungen einstellt, ist verpflichter, davon binnen drei Tagen, den 
Tag der Zahlungseinstellung mitgerechnet, bei dem Gericht (SF. 115.) Anzeige 
zu machen. 
Bei der Anzeige hat der Gemeinschuldner seine Handelsbücher und eine 
Bilanz zu übergeben. Die Bilanz muß eine Aufstellung aller seiner Forderun- 
8en, eine summarische Zusammenstellung der übrigen Vermögensstücke, die Angabe 
es Werths der verzeichneten Vermogensstücke und eine spezielle Aufführung 
aller Schulden unter Angabe des Wohnorts der Gläubiger, sowie einen das 
WVerhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß enthalten, 
auch mit der Versicherung der Richtigkeit, sowie mit dem Oalum und der Un- 
terschrift des Gemeinschuldners versehen sein. Ist der Gemeinschuldner außer 
Stande, diesen Erfordernissen zu genügen, so muß er bei der Anzeige die Gründe 
angeben, welche ihn daran hindern. 
S. 117. 
Die Anzeige, sowie die Uebergabe der Bücher und der Bilanz (F. 116.) 
geschieht vor einem hierzu ernannten Beamten des Gerichts. Derselbe hat 
darüber ein Protokoll aufzunehmen, die Bücher unter Zuziehung des Gemein- 
schuldners durch Beifügung eines Vermerks zu schließen, den dußeren Zustand 
der Bücher im Protokolle zu beschreiben und dabei insbesondere anzugeben, ob 
Verletzungen derselben, Rasuren oder Korrekturen ersichtlich sind. 
KS. 118. 
Das Gericht hat den Konkurs zu erbffnen, sobald dasselbe von der Zah- 
lungseinstellung durch die Anzeige des Gemeinschuldners, oder durch einen mit 
ausreichenden Beweisen unterstützten Antrag eines Gläubigers, oder auf eine 
andere zuverlässige Weise Kenntniß erhält. Jedoch ist in dem letzten Falle der 
Konkurs nur dann zu eröffnen, wenn nach dem Ermessen des Gerichts aus 
der Aussetzung der Konkurseröffnung besondere Nachtheile für die Gläubiger 
erwachsen würden. 
K. 119. 
Die Konkurseröffnung ist durch einen mit Gründen versehenen Beschluß 
auszusprechen. 
Jahyrgang 1855. (Nr. 427.) 48 In-
	        
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