Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Die rechtskraͤftig festgestellten Abaͤnderungen des Beschlusses sind in der- 
selben Weise oͤffentlich bekannt zu machen, in welcher die Bekanntmachung des 
Beschlusses selbst geschehen ist G. 123.). 
Dritter Abschnitt. 
Von dem gerichtlichen Kommissar und dem einstweiligen Ver- 
walter der Masse. 
S. 127. 
Nach der Eröffnung des Konkurses erfolgt die gerichtliche Bearbeitung 
desselben durch einen Kommissar des Gerichts, soweit nicht in gegenwärtigem 
Gesetze einzelne Geschäfte dem Gericht selbst vorbehalten sind, oder die Ueber- 
tragung einzelner Geschaͤfte an besondere Kommissarien gestattet ist. 
4 Auf Beschwerden über den Kommissar entscheidet zundchst das Konkurs= 
gericht. " 
Hm. 
Bei der Konkurseroͤffnung hat das Gericht von Amtswegen einen einst- 
weiligen Verwalter der Masse zu bestellen. 
Der ernannte einstweilige Verwalter ist in der oͤffentlichen Bekannt- 
machung der Konkurseröffnung (F. 123.), oder in einer schleunigen nachtraͤg- 
lichen Bekanntmachung namhaft zu machen. Dabei sind zugleich die Glaͤubl- 
ger aufzufordern, in einem Termin, der nicht uͤber vierzehn Tage hinausgesetzt 
werden darf, ihre Erklaͤrungen und Vorschlaͤge uͤber die Bechalnmg des be- 
stellten einstweiligen Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen 
Verwalters abzugeben. · 
Nach Abhaltung des Termins beschließt das Gericht uͤber die Beibehal- 
tung des bisherigen oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters 
nach seinem Ermessen, unter Beruͤcksichtigung der von den Glaͤubigern gemach- 
ten Erkldrungen und Vorschläge, ohne jedoch an dieselben gebunden zu sein. 
Wird die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters beschlossen, so ist 
dieselbe öffentlich bekannt zu machen G. 123.). 
9. 129. 
Als einstweiliger Verwalter ist ein geschäftskundiger Mann zu wählen, 
welcher an dem Orte des Gerichts, oder an dem Orte, wo das Hauptgeschäft 
des Gemeinschuldners sich befindet, oder in deren Nähe seinen Wohnsitz har. 
Ein Verwandter oder Verschwägerter des Gemeinschuldners bis zum 
vierten Grade einschließlich darf zum einstweiligen Verwalter nicht ernannt 
werden. 
K. 130. 
Der einstweilige Verwalter ist nach seiner Ernennung von dem Kom- 
missar auf die gewissenhafte Ausführung der ihm obliegenden Amtsverrichtun- 
gen mittelst Handschlags an Eidesstatt zu verpflichten. 
Das
	        
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