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Gesetze beigefuͤgten Tarifs festgesetzt, sofern nicht deshalb eine anderweite Ver-
einigung mit den Glaͤubigern unter Genehmigung des Gerichts getroffen ist.
Älle diese aus der Masse zu leistenden Ausgaben gehoͤren zu den Kom-
munkosten.
G. 135.
In Fällen, wo der einstweilige Verwalter ein persönliches Interesse als
Gläaubiger oder aus einem anderen Grunde gegen die Gläubigerschaft und die
Masse verfolgt, hat das Gericht einen Spezialvertreter der Gldubigerschaft und
der Masse zu bestellen. '
g.136.
Im Falle eines außerordentlichen Umfangs der Verwaltungsgeschaͤfte
kann das Gericht nach Anhoͤrung des einstweiligen Verwalters und auf gul-
achtliche Aeußerung des Kommissars dem einstwelligen Verwalter für bestimmte
Zweige der Verwaltung besondere Verwalter beigeben.
Die besonderen Verwalter haben innerhalb der ihnen überwiesenen Ge-
schdftskreise die Rechte und Pflichten des einstweiligen Verwalters. Der Letz-
tere ist für die Geschäftsführung derselben nicht verantwortklich; er ist jedoch
befugt, von ihnen jede die Verwaltung betreffende Auskunft zu verlangen, auch
geeignetenfalls ihre Entlassung zu beantragen.
Vierter Abschnitt.
Von der Verhaftung des Gemeinschuldners, sowie von der Sie-
gelung, dem offenen Arrest und der Beschlagnahme der
Immobilien.
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Bei der Konkurseröffnung hat das Gericht von Amtswegen über die
Verhaftung des Gemeinschuldners zu beschließen, die sofortige Siszelung anO
zarebn, den offenen Arrest zu verhängen und die Immobilien in Beschlag zu
nehmen.
Das Gericht kann diese Sicherungsmaaßregeln, oder einzelne derselben, in
dringenden Fällen auch schon vor der Beschlußfassung über die Konkurseröffnung
auf den Antrag eines Gläubigers oder von Amétswegen treffen.
Wohmt der Gemeinschuldner in dem Bezirk eines Einzelrichters, so sieht
dem Letzteren eine gleiche Befugniß zu, wenn der Gemeinschuldner nach der
Zahlungseinstellung entweicht, oder wenn Sachen desselben bei Seite geschafft
werden. Der Richter hat die Verhandlungen über die getroffenen Maaßregeln
sofort an das Konkursgericht abzugeben.
S. 138.
Ueber die Verhaftung des Gemeinschuldners (F. 137.) beschließt das
Gericht nach seinem Ermessen.
Die Verhaftung muß verfügt werden, wenn der Gemeinschuldner der
Flucht verdächtig ist, oder wenn er sich zur Zeit der Konkurserbffnung bereits
in