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Gemeinschuldner und dessen Familie zu ihrem persoͤnlichen Gebrauch
unentbehrlich sind; diese Gegenstaͤnde werden nicht zur Konkursmasse
gezogen;
2) —2 Handelsbücher des Gemeinschuldners, wenn sie noch nicht dem Ge-
richt äbergeben sind; der Kommissar oder der Gerichtsbeamte (G. 141.)
hat dieselben zu schließen, nach ihrem dußeren Zustande im Protokolle
zu beschreiben (§. 117.) und demnächst an den einstweiligen Verwalter
abzugeben; «
3) die Handeispapiere, wenn sie auf kurze Verfallzeit gestellt sind, oder
wenn sie des Accepts bedürfen, oder wenn in Betreff derselben Siche-
rungsmaaßregeln ergriffen werden müssen; diese Papiere werden verzeich-
net und demnächst dem einstweiligen Verwalter übergeben;
4) Pretiosen, baare Gelder und geldwerthe Papiere; dieselben sind an das
gerichtliche Depositorium abzuliefern;
5) Sachen, deren schleunige Versilberung rathsam erscheint, weil ihre längere
Aufbewahrung der Masse unnötze Kosten verursachen würde, oder weil
sie dem Verderben oder einer Entwerthung in kurzer Zeit ausgesetzt sind;
dergleichen Sachen, sowie Thiere und andere Gegenstände, welche nicht
unter Sperre genommen werden können, sind zu verzeichnen, abzuschätzen
und dem einstweiligen Verwalter oder einer anderen zuverlässigen Person
zur Obhut und Wartung zu übergeben;
60) Gegenstände, welche zum Geschäft des Gemeinschuldners dienen, sofern
der Kommissar die einsiweilige Fortsetzung dieses Geschäfts anordnet.
g. 144.
Die Fortsetzung des Geschaͤfts des Gemeinschuldners, im Ganzen oder
in einzelnen Zweigen, kann von dem Kommissar bei der Siegelung angeordnet
werden, wenn die sofortige Einstellung desselben von bedeutendem Schaden fuͤr
die Masse sein wuͤrde. Der Kommissar hat hieruͤber den bei der Siegelung
gegenwärtigen einstweiligen Verwalter zu hören, nach Befinden den Verwalter
oder eine andere geeignete Person mit der einstweiligen Fortführung des Ge-
schäfts für Rechnung der Masse, unter Vorkehrung angemessener Schrrunge-
maaßregein, zu beauftragen und unverzüglich dem Gericht Anzeige zu erstatten.
as Gericht beschließt sodann über die Bestätigung oder Abänderung der
getroffenen Maaßregeln; auch kann das Gericht später geeignetenfalls die Hort-
führung des Geschafts einstellen, oder eine Abänderung der getroffenen Maaß-
regeln eintreten lassen.
« 5.145.
Durch den offenen Arrest G. 137.) muß Allen, welche von dem Gemein-
schuldner etlwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Ge-
wahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, aufgegeben werden, nichts
an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr dem Gericht oder dem
Verwalter der Masse von dem Besitz der Gegenstände innerhalb einer bestimm-
ten Frist Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte,
zur Konkursmasse abzuliefern.
K 446.