Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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waltung der Konkursmasse auf die Maaßregeln zur Ermittelung, Erhaltung und 
vorlaͤufigen Benutzung derselben. 
Maaßregeln anderer Art sind nur dann zu treffen, wenn deren Unterlassung 
oder Verschiebung zum Nachtheil der Masse gereichen würde. 
S. 152. 
Zu den Amtsverrichtungen, welche der einstweilige Verwalter in Gemäß-= 
heit der vorstehenden Bestimmung G. 151.) vorzunehmen hat, gehbren insbe- 
sondere folgende: 
1) er hat die Entsiegelung und Inventur, sowie die Herstellung der Bilanz 
herbeizuführen; 
2) er hat die bestehenden Mieth= und Dienstkontrakte, deren Fortsetzung nicht 
etwa zur Verwaltung der Masse erforderlich ist, in Ansehung der Gläu- 
bigerschaft aufzuheben, sobald es gesetzlich statthaft ist (§86. 18. bis 20.); 
3) er hat die an den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen und Briefe in 
Empfang zu nehmen und die Briefe durch denselben in seiner Gegenwart 
eröffnen zu lassen, oder wenn der Gemeinschuldner nicht sofork zu er- 
langen ist, selbst zu eröffnen; 
4) er hat die etwa noch erforderliche Beschlagnahme von Vermögensslücken 
des Gemeinschuldners zu veranlassen; er hat die Rimessen zu präsentiren 
und die Proteste zu erheben; er hat die Erlangung von Hypotheken- 
rechten für die Masse auf Grund der bereics von dem Gemeinschuldner 
erworbenen, aber noch nicht eingetragenen Titel zu betreiben; er hat die 
falligen ausstehenden Forderungen einzuziehen und nöthigenfalls einzukla- 
en, sofern nicht die Zahlungsunfähigkeit der Schuldner erhellt; er hat 
in schwebenden Rechtsstreirigkeiten geeignetenfalls die noch zulässigen 
Rechtsmittel einzulegen G. 8.); 
5) er hat für die Verwaltung der Immobilien, Gerechtigkeiten und Schiffe 
Sorge zu tragen; 
6) er hat die vorzunehmenden Veräußerungen zu betreiben. 
K. 133. 
Die Entsiegelung und Inventur erfolgt durch den Kommissar oder einen 
anderen geeigneten Gerichtsbeamten, unter Zuziehung des einstweiligen Verwal- 
ters, sowie id Begenwart des Gemeinschuldners, wenn derselbe ohne Aufenthalt 
u erlangen ist. 
Die unter Siegel gelegten Vermögensstücke werden nach und nach, so 
wie die Siegel abgenommen werden, einzeln voxzeichnet und abgeschätzt. Die 
Abschätzung erfolgt durch Sachverständige, welche der Kommissar auf den Vor- 
schlag des einstweiligen Verwalters bestimmt. 
Es ist festzustellen, welche von denjenigen Gegenständen noch vorhanden 
sind, die von der Siegelung ausgeschlossen bleiben. 
Nach den vorstehenden Ermittelungen ist ein Inventar über die Verms- 
gensstücke und Schriften anzufertigen und von dem Kommissar, sowie dem einst- 
weiligen Verwalter zu unterzeichnen. Die ausstehenden Forderungen und die 
chul-
	        
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