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waltung der Konkursmasse auf die Maaßregeln zur Ermittelung, Erhaltung und
vorlaͤufigen Benutzung derselben.
Maaßregeln anderer Art sind nur dann zu treffen, wenn deren Unterlassung
oder Verschiebung zum Nachtheil der Masse gereichen würde.
S. 152.
Zu den Amtsverrichtungen, welche der einstweilige Verwalter in Gemäß-=
heit der vorstehenden Bestimmung G. 151.) vorzunehmen hat, gehbren insbe-
sondere folgende:
1) er hat die Entsiegelung und Inventur, sowie die Herstellung der Bilanz
herbeizuführen;
2) er hat die bestehenden Mieth= und Dienstkontrakte, deren Fortsetzung nicht
etwa zur Verwaltung der Masse erforderlich ist, in Ansehung der Gläu-
bigerschaft aufzuheben, sobald es gesetzlich statthaft ist (§86. 18. bis 20.);
3) er hat die an den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen und Briefe in
Empfang zu nehmen und die Briefe durch denselben in seiner Gegenwart
eröffnen zu lassen, oder wenn der Gemeinschuldner nicht sofork zu er-
langen ist, selbst zu eröffnen;
4) er hat die etwa noch erforderliche Beschlagnahme von Vermögensslücken
des Gemeinschuldners zu veranlassen; er hat die Rimessen zu präsentiren
und die Proteste zu erheben; er hat die Erlangung von Hypotheken-
rechten für die Masse auf Grund der bereics von dem Gemeinschuldner
erworbenen, aber noch nicht eingetragenen Titel zu betreiben; er hat die
falligen ausstehenden Forderungen einzuziehen und nöthigenfalls einzukla-
en, sofern nicht die Zahlungsunfähigkeit der Schuldner erhellt; er hat
in schwebenden Rechtsstreirigkeiten geeignetenfalls die noch zulässigen
Rechtsmittel einzulegen G. 8.);
5) er hat für die Verwaltung der Immobilien, Gerechtigkeiten und Schiffe
Sorge zu tragen;
6) er hat die vorzunehmenden Veräußerungen zu betreiben.
K. 133.
Die Entsiegelung und Inventur erfolgt durch den Kommissar oder einen
anderen geeigneten Gerichtsbeamten, unter Zuziehung des einstweiligen Verwal-
ters, sowie id Begenwart des Gemeinschuldners, wenn derselbe ohne Aufenthalt
u erlangen ist.
Die unter Siegel gelegten Vermögensstücke werden nach und nach, so
wie die Siegel abgenommen werden, einzeln voxzeichnet und abgeschätzt. Die
Abschätzung erfolgt durch Sachverständige, welche der Kommissar auf den Vor-
schlag des einstweiligen Verwalters bestimmt.
Es ist festzustellen, welche von denjenigen Gegenständen noch vorhanden
sind, die von der Siegelung ausgeschlossen bleiben.
Nach den vorstehenden Ermittelungen ist ein Inventar über die Verms-
gensstücke und Schriften anzufertigen und von dem Kommissar, sowie dem einst-
weiligen Verwalter zu unterzeichnen. Die ausstehenden Forderungen und die
chul-