Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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missar zuvor den Gemeinschuldner, sofern derselbe ohne Aufenthalt vernommen 
werden kann, mit seiner Ansicht zu hören. 
Ein Vergleich kann beim Widerspruch des Gemeinschuldners nicht ge- 
nehmigt werden, wenn derselbe die Substanz von Immobilien, Gerechtigkeiten 
oder Schiffen betrifft. 
S. 101. 
b In Ansehung des Geldverkehrs sind die nachslehenden Vorschriften maaß- 
gebend: 
4) Zahlungen, welche an die Masse zu leisten sind, nimmt der einstweilige 
Verwalter in Empfang; 
2 laufende Verwaltungsausgaben und sonstige Zahlungen aus der Masse, 
deren Nothwendigkeik und Betrag feststeht, hat der einstweilige Verwalter 
aus den vorhandenen Beständen zu leisten; 
3) der einstweilige Verwalter ist verpflichtet, wöchentlich dem Kommissar 
eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und die Be- 
siände an Geldern und geldwerthen Papleren zum gerichtlichen Deposi- 
torium abzuliefern; zur Bestreitung der Auslagen und Kosten ist ihm 
jedoch ein angemessener Bestand in Händen zu lassen. Im Falle der 
Unterlassung der Ablieferung verschuldet er von Rechtswegen seit dem 
Tage des Empfangs der Masse sechs Prozent Zinsen, welche das Ge- 
richt im geeigneten Falle bis auf zwanzig Prozent erhöhen kann, vorbe- 
haltlich der sonst etwa gegen denselben zu ergreifenden Maaßregeln. 
K. 162. 
Dem Gemeinschuldner muß auf dessen Antrag aus dem Vermögen, welches 
derselbe erst nach der Konkurseröffnung erlangt (F. 1.), eine Unterstützung zu 
seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie gewährt werden. Soweit 
dieses Vermögen hierzu nicht hinreicht, kann die benöthigte Unterstützung aus 
der übrigen Masse ergänzt werden. 
Ueber den Antrag des Gemeinschuldners und über den Betrag der Unter- 
stützungssumme wird von dem Gericht auf gutachtliche Aeußerung des einstwei- 
ligen Verwalters durch Beschluß entschieden. 
Das Gericht kann, nach Anhörung des einstweiligen Verwalters, dem 
Gemeinschuldner und dessen Familie auch die Wohnung in einem zur Masse 
gehoͤrigen Grundslück bis zum Verkauf desselben geflatten. 
K. 163. 
Der einstweilige Verwalter muß binnen Monatsfrist nach seiner Ernen- 
nung über die Lage der Sache, die hauptsächlichen Gründe und Veranlassun- 
gen, sowie über die Natur und den Karakter des Konkurses einen schriftlichen 
Bericht erstatten. Der Kommissar hat diesen Bericht alsbald mit seinen Be- 
merkungen zu versehen und dem Konkursgericht einzureichen, auch Abschrift des 
Berichts nebst den Bemerkungen der Staatsanwaltschaft mitzuxheilen. 
(Nr. 42N.) Sechster
	        
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