Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

368 — 
Der Kommissar hat beim Schlusse des ersten Termins den neuen Ter- 
min nach acht Tagen anzusetzen und den Anwesenden bekannt zu machen. 
S. 188. 
Bei der Wiederholung der Verhandlung und Beschlußfassung über den 
Akkord (F. 187.) kommen die für das erste Akkordverfahren ertheilten Vorschrif- 
ten zur Anwendung. 
Die Worschlage, Zugeständnisse und Beschlüsse der ersten Versammlung 
haben im Falle der Wiederholung des Verfahrens keine Wirkung. 
S. 189. 
Der Antrag auf Schließung des Akkords ist unzulassig, wenn der Ge- 
meinschuldner sich auf flüchtigen duß gesetzt hat, oder wenn derselbe wegen 
betruͤglichen Bankerutts auch nur vorlaͤüfig in Anklagestand versetzt ist, bis er 
freigesprochen oder endgültig außer Verfolgung gesetzt worden ist. 
Durch die Eroͤffnung der Untersuchung und die Verurtheilung des Gemein- 
schuldners wegen einfachen Bankerutts wird der Akkord nicht ausgeschlossen; 
jedoch ist vor der Beschlußfassung die Aeußerung der Staaksanwaltschaft über 
die in der Unrersuchung ermittellen Thatumstände einzuholen und den Glaubi-- 
gern mitzutheilen. 
II. Von der gerichtlichen Bestätigung dee Akkorde. 
§. 190. 
Der abgeschlossene Akkord bedarf, um rechtliche Wirkung zu erlangen, 
der gerichrlichen Bestlätigung. 
S. 191. 
Das Konkursgericht hat über die Bestatigung des Akkords durch Erkennt- 
niß zu entscheiden. 
Die Entscheidung erfolgt auf den Vortrag des Kommissars in öffenrlicher 
Sitzung, welche durch Aushang an der Gerichtsstelle bekannt gemacht wird, 
und welche möglichst bald, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit dem 
Abschlusse des Akkords statfinden muß. 
Inwiefern vor der Entscheidung noch Ermittelungen durch Vernehmung 
des Gemeinschuldners, des Verwalters der Masse oder eines Gldubigers, oder 
auf andere Weise startfinden sollen, hat das Gericht zu ermessen. 
DODeem Gemeinschuldner wird eine Ausfertigung des Erkennenisses zugestellt; 
binsichtlich der übrigen Betheiligten genügt die Verkündigung desselben in der 
Sitzung. 
G. 192. 
Jeder Glaubiger, welcher berechtigt war, an der Beschlußfafsun 
den Akkord Theil zu nehmen, kann innerhalb zehn Tagen nach Lrfe kior— 
des Akkords Einspruch dagegen erheben, um die Bestätigung zu verhindern. 
Der Einspruch muß schriftlich oder zu Prorokoll bei dem Konkursgeriche 
ange-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.