Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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angebracht werden; er ist dem Gemeinschuldner, als der Gegenpartei, sowie dem 
Verwalter der Masse mitzutheilen. 
Demnachst wird in der Sitzung (. 191.), ohne daß es einer vorgängi- 
gen besonderen Vorladung der Betheiligren bedarf, über den Einspruch mündlich 
verhandelt. Die Partreien oder deren Vertreter können dabei zur weiteren Aus- 
führung ihrer Rechte das Wort ergreifen; der Verwalter der Masse wird mit 
seinen Erklärungen gehört. 
Ueber den Einspruch wird in demselben Urtheil entschieden, welches über 
die Bestätigung des Akkords ergeht. 
F. 193. 
Das Gericht hat die Beslätigung des Akkords zu versagen: 
4) wenn die für das Verfahren und für den Abschluß des Akkords gegebenen 
Vorschriften nicht beobachtet sind; 
2) wenn gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß der Gemeinschuldner sich 
der heimmlichen Begünstigung eines Gläubigers vor dem anderen schuldig 
gemacht hat, oder ein euräg bei der Zustandebringung des Akkords be- 
gangen worden ist; 
3) wenn in anderer Weise das Interesse der öffentlichen Ordnung, oder das 
Interesse der Gläubiger durch den Akkord benachtkheiligt erscheint. 
G. 194. 
Für das Verfahren und das Erkenntniß kommen keine besonderen Ge- 
richtsgebühren zum Ansatz. ç 5 
Die gerichtlichen baaren Auslagen und die außergerichtlichen Kosten hat 
in jedem Falle der Gemeinschuldner zu tragen. · 
Die besonderen Kosten eines unbegründeten Einspruchs fallen dem ein- 
sprechenden Gläubiger zur Last. 
K. 195. 
Dem Gemeinschuldner und jedem Gläubiger, welcher den Einspruch er- 
hoben hat, oder welcher die versagte Besiätigung des Akkords verlangt, steht 
das Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeirsbeschwerde zu. Oie Nich- 
tigkeitsbeschwerde sindet namentlich auch dann statt, wenn das angefochtene Er- 
kenntniß eine für die Schließung des Akkords als wesentlich zu betrachtende Vor- 
schrift verletzt. ç Z " 
Die Befugniß eines Gläubigers, das Rechtsmittel einzulegen, ist von dem 
Betrage seiner Horderung nicht aheng. « « 
Das Rechtsmittel ist von dem Glaͤubiger innerhalb drei Tagen seit dem 
Tage der Verkündigung des angefochtenen Erkenntnisses und vom Gemein- 
schuldner innerhalb drei Tagen seit der Behändigung dieses Erkenntnisses bei 
dem Konkursgericht einzulegen und zu rechtfertigen. Demnachst ist nach den 
für die Rechksmittel in schleunigen Sachen gelkenden Vorschriften weiter zu 
verfahren. 
feb Als Gegenpartei sind zuzuziehen, wenn das Rechtsmittel wegen verfag- 
ter Bestätigung eingelegt worden ist: der Verwalter der Masse und diesenigen 
ir. 42) Glaͤu-
	        
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