— 370 —
Glaͤubiger, welche Einspruch erhoben haben; wenn das Rechtsmittel wegen er-
theilter Bestaͤtigung eingelegt worden ist: der Gemeinschuldner.
Der Verwalter der Masse und andere Betheiligte können sich als Inter-
venienten einer der Parteien anschließen.
Die Kosten des Rechtsmittels, sowohl die gerichtlichen als die außer-
gerichtlichen Gebühren und Auslagen, hat der unterliegende Theil zu tragen.
F. 196.
Das Erkenntniß, durch welches die Bestätigung des Akkords rechtskräftig
ausgesprochen oder versagt wird, ist für alle bei dem Akkorde Betheiligten bin-
dend, aine Unterschied, ob sie bei dem Verfahren als Partei aufgetreten sind
oder nicht.
III. von den Wirkungen dee bestätigten Akkorde.
F. 197.
Der rechtsbraftig bestätigte Akkord gilt als Vergleich zwischen dem Ge-
meinschuldner und allen Konkursgläubigern, die Gläubiger mögen ihre Forde-
rungen im Konkurse angemeldet hoben oder nicht, zur Theilnahme an der Be-
schlußfassung über den Akkord zugezogen sein oder nicht.
Jedoch sind Forderungen, für welche ein Vorzugsrecht geltend gemacht
und festgestellt wird, den Wirkungen des Akkords nicht unterworfen; es müssen
diese Forderungen vollständig befriedigt werden.
Dasselbe gilt von den Forderungen der Massegläubiger, ingleichen von
solchen Forderungen, für welche die Gläubiger ein Hypothekenrecht, ein Pfand-
recht oder ein anderes Absonderungsrecht geltend machen und nachweisen, inso-
weit die Forderungen durch die zu ihrer abgesonderten Befriedigung dienenden
Gegenstande gedeckt sind.
S. 198.
Der Akkord befreit den Gemeinschuldner von der Verpflichtung, den Aus-
fall zu ersetzen, welchen die Gläubiger durch den Konkurs und durch den Akkord
erleiden, insoweit nicht das Gegentheil in dem Akkorde festgesetzt wird.
Dagegen werden die Rechte der Gläubiger gegen die solidarischen Mit-
gchurr des Gemeinschuldners und dessen Bürgen durch den Akkord nicht
erührk.
g. 199.
Nach erfolgter rechtskraftiger Beslätigung des Akkords hat der Verwalter
der Masse die zur Sicherung der Erfüllung der akkordmäßigen Verpflich-
tungen fellgesehten Maaßregeln zu treffen; insbesondere muß er noch für Be-
friedigung der Massegläubiger aus dem für dieselben zurückzubehaltenden Deckungs-=
fonds und für Ausantwortung, beziehungsweise Uebereignung der mit einem
Rückforderungsrecht in Anspruch genommenen Gegenfstände sorgen, soweit der
betreffende Anspruch im Konkurse festgestellt ist. Ist dies nicht der Fall, so
bleiben bis zum Ausgang des Streiks diese Gegenstände unter gerichtlicher
Sperre.
Sobald