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Sobald diese Maaßregeln getroffen worden sind, ist der Konkurs beendigt.
Der Gemeinschuldner erhält das Verwaltungs= und Verfügungsrecht über
sein Vermögen zurück; es sind demselben seine Vermögensslücke, Bücher und
Papiere auszuliefern. Der Verwalter hat ihm vor dem Kommissar Rechnung
zu legen. Die Soreitigkeiten über die Rechnungslegung des Verwalters gehören
in allen Fällen vor das Konkursgericht.
Den Gläubigern, deren Forderungen nicht bereits in dem Konkurse fest-
gestellt worden sind, bleibt überlassen, ihre Ansprüche gegen den Gemeinschuldner
auszuführen.
Jedoch haben die nicht bevorzugten Konkursgläubiger auch in Ansehung
der nachtraglich festgestellten Forderungen nur einen Anspruch auf akkordmaßige
Befriedigung.
Anhängige Prozesse gehen auf den Gemeinschuldner in der Lage über,
in welcher sie sich zur Zeit der Beendigung des Konkurses befinden.
Das Gericht hat öffentlich bekannt zu machen, daß der Konkurs durch
Akkord beendigt worden ist.
F. 200.
Ist im Akkorde festgesetzt, daß für die Erfüllung desselben eine Hypothek
auf die Immobilien des Gemeinschuldners eingetragen werden soll, so gehört
es zu den Obliegenheiten des Verwalters, die Eintragung zu bewirken, beoor
der Vermerk über die Konkurseröffnung (F. 150.) gelöscht wird.
Die Löschung einer solchen Hypothek erfolgt, wenn das Konkursgericht,
auf den U#crag des Gemeinschuldners, nach vorgängiger öffentlicher Aufforde-
rung der Gläubiger altestirt, daß innerhalb der in der Aufforderung bestimmten
Frist kein unberichtigt gebliebener Anspruch angezeigt worden ist. Die öffent-
liche Bekanntmachung dieser Aufforderung ist auf die für die Bekanmmachung
der Konkurseröffnung vorgeschriebene Weise (F. 123.) zu bewirken; die Frist
soll nicht unter vier Wochen und nicht über sechs Monate vom Tage der
Aufforderung an betragen.
Findet vor erfolgter Löschung der Hypothek die nothwendige Subhastation
des verhafteten Grundstücks flatt, so wird bei Vertheilung der Kaufgelder der
auf diese Hypothek fallende Betrag der Kaufgelder zu einer Spezialmasse ge-
nommen und das Konkursgericht hiervon benachrichtigt. Dasselbe hat auf diese
Benachrichtigung die vorgedachte öffentliche Aufforderung zu erlassen. Meldet
sich innerhalb der besiimmten Frist kein Gläubiger, so wird von dem Gericht
das erwähnte Attest ausgeslellt und dem Subhastationsgericht mitgetheilt; das
letztere hat alsdann wegen Ausschüttung der Spezialmasse das Weitere nach
Lage der Sache zu verfügen und nöthigenfalls das Kaufgeldervertheilungs-Ver-
fahren fortzusetzen. Wenn sich dagegen innerhalb der bestimmten Frist Gläubi-
ger mit Ansprüchen an die Spezialmasse melden, so sind diese Ansprüche, so-
weit die Fesistellung derselben nicht bereits in dem Konkurse erfolgk ist, unter
Zuziehung des Gemeinschuldners und der übrigen Betheiligten zu prüfen und
festzustellen, wobei die in dem Konkursverfahren geltenden Vorschriften zur
Richtschnur dienen. Das Konkursgericht theilt schließlich dem Subhastations=
(Nr. 422.) gericht