Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Sobald diese Maaßregeln getroffen worden sind, ist der Konkurs beendigt. 
Der Gemeinschuldner erhält das Verwaltungs= und Verfügungsrecht über 
sein Vermögen zurück; es sind demselben seine Vermögensslücke, Bücher und 
Papiere auszuliefern. Der Verwalter hat ihm vor dem Kommissar Rechnung 
zu legen. Die Soreitigkeiten über die Rechnungslegung des Verwalters gehören 
in allen Fällen vor das Konkursgericht. 
Den Gläubigern, deren Forderungen nicht bereits in dem Konkurse fest- 
gestellt worden sind, bleibt überlassen, ihre Ansprüche gegen den Gemeinschuldner 
auszuführen. 
Jedoch haben die nicht bevorzugten Konkursgläubiger auch in Ansehung 
der nachtraglich festgestellten Forderungen nur einen Anspruch auf akkordmaßige 
Befriedigung. 
Anhängige Prozesse gehen auf den Gemeinschuldner in der Lage über, 
in welcher sie sich zur Zeit der Beendigung des Konkurses befinden. 
Das Gericht hat öffentlich bekannt zu machen, daß der Konkurs durch 
Akkord beendigt worden ist. 
F. 200. 
Ist im Akkorde festgesetzt, daß für die Erfüllung desselben eine Hypothek 
auf die Immobilien des Gemeinschuldners eingetragen werden soll, so gehört 
es zu den Obliegenheiten des Verwalters, die Eintragung zu bewirken, beoor 
der Vermerk über die Konkurseröffnung (F. 150.) gelöscht wird. 
Die Löschung einer solchen Hypothek erfolgt, wenn das Konkursgericht, 
auf den U#crag des Gemeinschuldners, nach vorgängiger öffentlicher Aufforde- 
rung der Gläubiger altestirt, daß innerhalb der in der Aufforderung bestimmten 
Frist kein unberichtigt gebliebener Anspruch angezeigt worden ist. Die öffent- 
liche Bekanntmachung dieser Aufforderung ist auf die für die Bekanmmachung 
der Konkurseröffnung vorgeschriebene Weise (F. 123.) zu bewirken; die Frist 
soll nicht unter vier Wochen und nicht über sechs Monate vom Tage der 
Aufforderung an betragen. 
Findet vor erfolgter Löschung der Hypothek die nothwendige Subhastation 
des verhafteten Grundstücks flatt, so wird bei Vertheilung der Kaufgelder der 
auf diese Hypothek fallende Betrag der Kaufgelder zu einer Spezialmasse ge- 
nommen und das Konkursgericht hiervon benachrichtigt. Dasselbe hat auf diese 
Benachrichtigung die vorgedachte öffentliche Aufforderung zu erlassen. Meldet 
sich innerhalb der besiimmten Frist kein Gläubiger, so wird von dem Gericht 
das erwähnte Attest ausgeslellt und dem Subhastationsgericht mitgetheilt; das 
letztere hat alsdann wegen Ausschüttung der Spezialmasse das Weitere nach 
Lage der Sache zu verfügen und nöthigenfalls das Kaufgeldervertheilungs-Ver- 
fahren fortzusetzen. Wenn sich dagegen innerhalb der bestimmten Frist Gläubi- 
ger mit Ansprüchen an die Spezialmasse melden, so sind diese Ansprüche, so- 
weit die Fesistellung derselben nicht bereits in dem Konkurse erfolgk ist, unter 
Zuziehung des Gemeinschuldners und der übrigen Betheiligten zu prüfen und 
festzustellen, wobei die in dem Konkursverfahren geltenden Vorschriften zur 
Richtschnur dienen. Das Konkursgericht theilt schließlich dem Subhastations= 
(Nr. 422.) gericht
	        
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