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gericht mit, an welche Personen, in welchen Betraͤgen und in welcher Reihen-
folge die Spezialmasse, soweit sie reicht, auszuschuͤtten ist.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch in dem Falle Anwendung,
wenn ein Anderer als der Gemeinpulner eine Hypothek für die Erfüllung
des Akkords bestellt hat.
K. 201.
Im Falle der Nichterfüllung der akkordmäßigen Verpflichtungen ist der
Akkord in Ansehung aller Forderungen vollstreckbar, welche in dem Konkurse
als richtig festgestellt worden sind. Wegen anderer Forderungen findet die Exe-
kution in Gemäßheit des Akkords erst dann statt, wenn der Gläubiger für die
Forderung einen vollstreckbaren Tirel erlangt hat.
Die Exekution zur Erfüllung der akkordmäßigen Verpflichtungen kann
durch sofortigen Personalarrest gegen den Gemeinschuldner vollstreckt werden;
die Exekurion in das Vermögen ist neben der Exekution gegen die Person des
Gemeinschuldners zulässig.
- Wegen Forderungen, welche den Wirkungen des Akkords nicht unter-
worfen sind, ist die Exekution gegen den Gemeinschuldner ebenfalls zulassig,
soweit die Forderungen in dem Konkurse als richtig festgestellt worden sind.
IV. Vvon der Lichtigkeit des Akkorde.
S. 202.
Wird der Gemeinschuldner nachträglich wegen betrüglichen Bankerutts
rechtskradftig verurtheilt, so tritt von Rechtswegen die Nichtigkeit des Akkords ein.
Wird eine Voruntersuchung wegen betrüglichen Bankerutts gegen den
Gemeinschuldner nachträglich eingeleiter, so kann das Konkursgericht auf den
Antrag eines Gläubigers oder von Amtswegen Maaßregeln zur Sicherung des
Vermögens anordnen. Diese Maaßregeln treten außer Kraft, sobald der Ge-
abicliue rechtskräftig freigesprochen oder endgültig außer Verfolgung gesetzt
worden ist.
S. 203.
Eine Klage auf Vernichtung des Akkords wegen Betrugs kann von jedem
durch den Akkord betroffenen Gläubiger gegen den Gemeinschuldner erhoben
werden, wenn erst nach Ablauf der zur Eaaue ung des Einspruchs gegen die
Bestatigung des Akkords bestimmten Frist entdeckt wird, daß das zur Konkurs-
masse gehörige Vermögen theilweise verheimlicht oder bei Seite geschafft worden
ist, oder daß Schulden ganz oder tbeilweise erdichtet sind, oder daß einem oder
mehreren Gläubigern, ohne deren Einwilligung die gesetzlichen Erfordernisse zum
Akkord nicht vorhanden gewesen wären, für ihre ertheilte Einwilligung von dem
Gemeinschuldner oder von einer anderen Person ein besonderer Vortheil heim-
lich gewährt oder versprochen worden ist.
Die Klage verjaä4hrt binnen fünf Jahren, vom Tage der gerichtlichen Be-
stätigung des Akkords an gerechnet.
§S. 204.