Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g. 204. 
Die Klage auf Vernichtung des Akkords G. 203.) ist bei dem Konkurs- 
gericht anzubringen. 
Bei der Einleitung der Klage sind die übrigen durch den Akkord betroffe- 
nen Gläubiger von der Anstellung des Prozesses mittelst einer öffentlichen An- 
zeige zu benachrichtigen. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Anzeige erfolgt 
auf die für die Bekanntmachung der Konkurseröffnung vorgeschriebene Weise 
Jeder durch den Akkord betroffene Gläubiger hat die Befugniß, von der 
Klage in dem Büreau des Gerichts Kenneniß zu nehmen und in den Prozeß 
als Intervenient einzutreten. 
Wird die Klage begründet gefunden, so hat das Erkenntniß die BVernich- 
tung des Akkords in Bezug auf alle bei demselben Betheiligten auszusprechen. 
Wird die Klage rechtsbräftig zurückgewiesen, so ist das Erkenntniß für 
alle durch den Akkord betroffenen Glinbcher bindend. 
S. 205. 
Durch den Eintritt der Nichtigkeit des Akkords wegen betrüglichen Ban- 
kerutts (F. 202.) und durch die Vernichtung desselben wegen Betrugs (988. 203. 
204.) werden diejenigen, welche eine Bürgschaft für die Erfüllung der akkord- 
mäßigen Verpflichtungen des Gemeinschuldners übernommen haben, von ihrer 
Verbindlichkeit frei, sofern sie nicht bei Uebernahme der Bürgschaft Kenntniß 
von den Thatsachen gehabt haben, welche den Betrug enthalten. 
V. Vvon den Folgen der ichtigkeit dee Akkorde. 
S. 206. 
Der Eintritt der Nichtigkeit, sowie die rechtskräftige Vernichtung des 
Akkords bewirkt die Fortsetzung des Konkurses. Dieselbe ist ebenso, wie die Er- 
ôffnung des Konkurses, von dem Gericht auszusprechen (§#. 119. 121.) und 
bekannt zu machen G. 123.). 
Soweit es nöthig, ist das für den Fall der Eröôffnung des Konkurses 
vorgeschriebene Verfahren zu wiederholen. 
Die Befugniß zur Theilnahme an dem Konkurse sieht nicht nur den Glau- 
bigern zu, welche bereits zur Zeit der früheren Konkurseröffnung vorhanden 
waren, sondern auch den neuen Gläubigern des Gemeinschuldners. Jedoch haben 
die neuen Gläubiger, den anderen Gläubigern gegenüber, keinen Anspruch auf 
Befriedigung aus einer für die Erfüllung des Akkords bestellten Hypothek 
G. 200.) und aus einem Fausipfande, welches zur Sicherung der akkordmäßi- 
gen Verpflichtungen bestellt worden ist. 
Die'Berufung der sämmtlichen Gläubiger und die Prüfung der Forde- 
rungen erfolgt nach den Vorschriften des sechsten Abschnitts. 
Hinsichtlich der früher angemeldeten und zur Prüfung #ehoenen Forde- 
rungen findet eine neue Prüfung nicht statt, vorbehaltlich des Abzuges der seit 
dem Akkord geleisteten Zahlungen. 
Ein nochmaliger Akkord kann nicht geschlosen werden. 
Jahrgang 1855. (Nr. 422.) §. 207.
	        
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