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K. 207.
Hinsichtlich der Anfechtung von Rechtshandlungen, welche der Gemein-
schuldner in der Zeit zwischen dem Abschlusse des Akkords und dem Wiederein-
tritte des Konkurses vorgenommen hat, finden dieselben Bestimmungen Anwen-
dung, welche für den Fall der Eröffnung des Konkurses ertheilt sind (Titel I.
Abschnitt 11.).
Insofern es bei den Bestimmungen über die Anfechtung von Rechtshand-
lungen des Gemeinschuldners auf den Tag der Zahlungseinstellung oder der
Konkurseröffnung ankommt, gilt als Zahlungseinsiellung der Eintritt der Nich-
tigkeic oder die rechtskräftige Vernichtung des Akkords; als Konkurseröffnung
ist der Zeitpunkt anzusehen, in welchem das Gericht die Fortsetzung des Kon-
kurses ausgesprochen hat (F. 206.).
F. 208.
Die Gldubiger, welche durch den Akkord betroffen wurden, treten dem
Gemeinschuldner gegenbrr in ihre vollen Rechte zurück.
Dieselben haben zur Masse nicht die Zahlungen zurückzugewähren, welche
sie gemäß dem Akkorde in gurem Glauben empfangen haben.
Ist ein durch den Akkord betroffener Gläaubiger für dasjenige, was er
gemäß dem Akkorde zu erhalten hatte, bereits vollsländig befriedigk, so“ bleibt
seine ganze ursprüngliche Forderung getilgt.
Hat er nur einen Theil des Venches erhalten, der ihm nach dem Ak-
korde gebührr, so kann er in dem fortgesetzten Konkurse als Gläubiger für den-
jenigen Theil seiner ursprünglichen Forderung auftreten, welcher sich zu dieser
ganzen Forderung verhält, wie der noch rückständige Theil seiner Forderung aus
dem Akkorde zu der ganzen akkordmäßigen Forderung.
Hat er überhaupt noch keine Zahlung empfangen, so kann er gegen die
Masse seine ganze ursprüngliche Forderung geltend machen.
g. 209.
Die vorstehenden Bestimmungen (F. 208.) sind auch in dem Falle maaß-
gebeno, wenn ohne vorherige Wiederaufhebung des Akkords ein neuer Konkurs
ber das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet wird.
VI. Von außergerichtlichen Vergleichen.
C. 210.
Kein Gläubiger kann genöthigt werden, sich auf außergerichtliche Unter-
handlungen wegen eines Vergleichs zur Beseitigung des Konkurses einzulassen;
die Eröffnung und Fortsetzung des Konkurses wird durch solche Umerhandlun-
gen nicht aufgehaltem
Wenn jedoch der Gemeinschuldner nach dem Ablauf der Anmeldungefristen
nachweist, daß sämmtliche Gläubiger, welche ihre Forderungen angemelde haben,
in die Aufhebung des Konkurses willigen, so ist mit der Einstellung des Kon-
kurses zu verfahren.
Achter