Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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tiven Verwalters und zweier Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
definitiven Verwalters. 
Die Ausführung der Beschlüsse erfolgt durch den definitiven Verwalter. 
Der Kommissar ertheilt die Ausfertigungen der Beschlüsse oder die Er- 
mächtigungen auf Grund derselben, wenn solche zur Legitimation des definiti- 
ven Verwalters erforderlich sind. «- 
. H.219. 
Die Mitglieder des Verwaltungsraths koͤnnen ihres Amts entlassen wer- 
den, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht gehoͤrig nachkommen. Hierbei ist 
rrns wie bei der Entlassung des einstweiligen Verwalters (F. 133.) zu- 
verfahren. 
Eine Belohnung haben die Mitglieder des Verwaltungsraths für ihre 
Geschäftsführung nicht zu fordern; es werden ihnen nur ihre Auslagen erstattet- 
Neunter Abschnitt. 
Von der Liquidation der Masse. 
g. 220 
Der definitive Verwalter uͤbernimmt die Masse und die Geschaͤfte von 
dem einstweiligen Verwalter. 
Der Letztere hat über seine Geschäftsführung dem definitiven Verwalter 
Rechnung zu legen. 
Die Abnahme der Rechnung erfolgt vor dem Kommissar unter Zuzie- 
hung des Verwaltungsraths und des Gemeinschuldners, sofern derselbe ohne 
Aufenthalt zu erlangen ist. 
g. 221. 
Der definitive Verwalter hat die bisherigen Geschäfte zu Ende zu füh- 
ren und für die Feststellung und Realisirung der Masse zu sorgen. 
Er hat insbesondere den Verkauf der noch unverußerten Gegenstände 
u betreiben; der Verkauf kann nach den im Erxekutionsverfahren geltenden 
Vorschriftem oder in Abweichung von denselben bewirkt werden. 
In Betreff des Gelererkebrs sind die Vorschriffen maaßgebend, welche 
für die Dauer der Geschäftsführung des einsiweiligen Verwalters zur Anwen- 
dung kommen C. 161.). 
De definitive Verwalter handelt bei seiner Geschäftsführung selbsistän- 
dig, soweit nicht nachstehend Beschränkungen feslgesetzt sind. 
g. 222. 
Der desinitive Verwalter bedarf der Genehmigung oder Ermaͤchtigung 
des Verwaltungsraths, oder wenn ein solcher nicht bestellt worden ist, der Ge- 
nehmigung oder Ermächtigung des Kommissars: 
1) zur Anerkennung von Vindikationsansprüchen, wenn es sich um Gezer- 
(Ir. 422.) stände
	        
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