Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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“. Ausführung einstweilen untersagen und die Entscheidung des Gerichts 
einholen. 
g. 226. 
Wenn der Gemeinschuldner Vermoͤgen im Auslande besitzt, so ist in An- 
sehung desselben nach den bestehenden Staͤatsvertraͤgen zu verfahren. 
In Ermangelung vertragsmaͤßiger Bestimmungen hat der definitive Ver- 
walter die Feststellung und Realisirung des ausländischen Vermögens, sowie 
die Auslieferung desselben an die inlaͤndische Konkursmasse, auf dem kuͤrzesten 
Wege zu betreiben. 
Wird im Auslande ein Partikularkonkurs über das dortige Vermögen 
eröffnetf, so muß der definitive Verwalter dabei das Interesse der inländischen 
Konkursmasse wahrnehmen. 
» Zehnter Abschnitt. 
Von der Feststellung der streitigen Forderungen der Konkurs- 
. glaͤubiger. 
K. 227. 
Ueeber die Forderungen, welche in den Prüfungsterminen hinsichtlich der 
Richtigkeit oder des Vorrechts streitig geblieben sind, wird zwischen den festge- 
stellten Parteien (. 171. 172.) in besonderen Prozessen verhandelt und ent- 
schieden. 
G. 228. 
Die Verhandlung und Entscheidung über die streitigen Ansprüche gehört 
vor das Koonkursgerich, sofern dasselbe für Ansprüche dieser Art überhaupt kom- 
petent ist. 
Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt durch die zuständigen Ab- 
theilungen oder Einzelrichter des Konkursgerichts. 
*me 
Den Gläubigern, deren Forderungen streitig sind, bleibt überlassen, die 
Einleitung der Spezialprozesse bei dem Prozeßrichter zu betreiben. 
Zu diesem Behuf hat der Kommissar jedem Gläubiger eine Abschrift seiner 
Anmeldung, sowie des im Prüfungstermin aufgenommenen Protokolls und einen 
Auszug aus der zu demselben gehörenden tabellarischen Nachweisung in beglau- 
bigter Form zu ertheilen, auch die überreichten Urkunden zurückzugeben. 
. H.-230. 
BeidemVerfahrenindenSpczialptozessenkommenlediglichbiefükden 
ordentlichen Prozeß geltenden. Vorschriften zur Anwendung; besondere Prozeß- 
arten sind ausgeschlossen. 
Eignet sich eine Forderung zum Verfahren im Bagatellprozesse, so findet 
der Erlaß eines Mandats nicht statt. 
Der Gläubiger hat bei Anstellung des Speziakprozesses eine vollständige 
(Tr. 4227.) Klage
	        
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