Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

374  Das  Verschwelgen  von  Mängeln  bei  Viehveränßerungen.

Meinung  ist  Scherer,  das  in  Deutschland  geltende
Viehgewährschaftsrecht,  2.  Aufl.,  S.  67,  193).

Selbstverständlich  ist,  daß  durch  die  Bestimmungen
des  Viehgewährschaftsgesetzes  nur  die  gemeinrechtliche
auf  dolus  gestützte  actio  ex  contractu,  d  h.  die  Klage
auf  Schadensersatz  wegen  Minderwerths  des  Vertragsobjects,
  auf  Auflösung  des  Veräuß  äftes  oder
Minderung  der  Gegenleistung  ausgeschlossen  werden
sollte,  nicht  aber  der  Ersatz  etwaiger  sonstiger  durch  den
Dolus  verursachter  Schäden.  Es  bleibt  daher  insbesondere,
wo  deren  Voraussetzungen  gegeben  sind,  die  actio  legis
Adquiliae  zulässig,  wenn  z.  B.  durch  Veräußerung  eines
kranken  Thieres  andere  Thiere  angesteckt  wurden,  falls
dem  Veräußerer  der  Fehler  bekannt  oder  aus  Fahrlässigkeit
  nicht  bekannt  war  (Völderndorff,  a.  a.  O.
S.  31  und  S.  105  Note  2;  Kuby,  a.  a.  O.  S.  48).

III.  Es  entsteht  nun  die  Frage:  Schützt  nach  dem
bayerischen  Viehgewährschaftsgesetz  die  vertragsmäßige
Vereinbarung  der  Gewährfreiheit  den  Veräußerer  auch
dann  vor  Haftungsverbindlichkeiten,  wenn  ihm  der  Fehler,
auf  welchen  sich  die  vereinbarte  Gewährfreiheit  bezieht,
als  vorhanden  bekannt  war  und  wenn  der  Veräußerer
gleichzeitig  dem  Erwerber  das  Nichtvorhandensein  des
Fehlers  vorgespiegelt  und  ihn  in  den  Glauben  versetzt
hat,  der  Ausschluß  der  Gewährspflicht  sei  etwa  nur  eine
überflüssige  Aengstlichkeit  von  ihm?

Daß  ein  derartiges  Gebahren  dolos  ist,  kann  wohl
kaum  in  Frage  gezogen  werden  und  es  ist  demgemäß
auch,  wie  oben  ausgeführt,  nach  gemeinem  Recht  die
Vereinbarung  der  Gewährfreiheit  bezüglich  der  Mängel,
welche  der  Veräußerer  gekannt,  dem  Erwerber  aber  verschwiegen
  hat,  wirkungslos.

Das  bayer.  Viehgewährschaftsgesetz  gibt  nun  aber
in  seinem  Art.  10  den  Contrahenten  das  freie  und  unbeschränkte
  Recht,  unbedingte  Gewährsfreiheit  zu  vereinbaren
  und  es  zeigt  die  Entstehungsgeschichte  des  Ge-