374 Das Verschwelgen von Mängeln bei Viehveränßerungen.
Meinung ist Scherer, das in Deutschland geltende
Viehgewährschaftsrecht, 2. Aufl., S. 67, 193).
Selbstverständlich ist, daß durch die Bestimmungen
des Viehgewährschaftsgesetzes nur die gemeinrechtliche
auf dolus gestützte actio ex contractu, d h. die Klage
auf Schadensersatz wegen Minderwerths des Vertragsobjects,
auf Auflösung des Veräuß äftes oder
Minderung der Gegenleistung ausgeschlossen werden
sollte, nicht aber der Ersatz etwaiger sonstiger durch den
Dolus verursachter Schäden. Es bleibt daher insbesondere,
wo deren Voraussetzungen gegeben sind, die actio legis
Adquiliae zulässig, wenn z. B. durch Veräußerung eines
kranken Thieres andere Thiere angesteckt wurden, falls
dem Veräußerer der Fehler bekannt oder aus Fahrlässigkeit
nicht bekannt war (Völderndorff, a. a. O.
S. 31 und S. 105 Note 2; Kuby, a. a. O. S. 48).
III. Es entsteht nun die Frage: Schützt nach dem
bayerischen Viehgewährschaftsgesetz die vertragsmäßige
Vereinbarung der Gewährfreiheit den Veräußerer auch
dann vor Haftungsverbindlichkeiten, wenn ihm der Fehler,
auf welchen sich die vereinbarte Gewährfreiheit bezieht,
als vorhanden bekannt war und wenn der Veräußerer
gleichzeitig dem Erwerber das Nichtvorhandensein des
Fehlers vorgespiegelt und ihn in den Glauben versetzt
hat, der Ausschluß der Gewährspflicht sei etwa nur eine
überflüssige Aengstlichkeit von ihm?
Daß ein derartiges Gebahren dolos ist, kann wohl
kaum in Frage gezogen werden und es ist demgemäß
auch, wie oben ausgeführt, nach gemeinem Recht die
Vereinbarung der Gewährfreiheit bezüglich der Mängel,
welche der Veräußerer gekannt, dem Erwerber aber verschwiegen
hat, wirkungslos.
Das bayer. Viehgewährschaftsgesetz gibt nun aber
in seinem Art. 10 den Contrahenten das freie und unbeschränkte
Recht, unbedingte Gewährsfreiheit zu vereinbaren
und es zeigt die Entstehungsgeschichte des Ge-