Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Klage einzureichen und die ihm nach K. 229. ertheilte beglaubigte Abschrift nebst 
Auszug beizufügen. - 
Er kann seine Forderung nur in dem Umfange en machen, Lin wel- 
chem er sie angemeldet hat. Eime Erweiterung des Anspruchs in Betreff des 
Betrages oder des Worrechts ist in dem Spezialprozesse nicht zulässig; dieselbe 
kann nur mittelst einer neuen Anmeldung gelkend gemacht werden. 
g. 231. 
Ist eine Forderung bedingt, so ist im Erkenntnisse zugleich die Bedingung 
auszusprechen, unter der sie zur Befriedigung gelangen soll. 
Bei Forderungen, welche erst künftig fällig werden, sind die Fälligkeits= 
termine anzugeben. 
Forderungen, welchen zugleich ein Absonderungsrecht zusteht, sind mit 
ihrem vollen Betrage, jedoch unker Vorbehalt der Kürzung derjenigen Summe 
anzusetzen, welche der Glaubiger durch die Ausübung des Absonderungsrechts 
erlangt. 
· H.232. , 
Wenn eine Forderung, deren Richtigkeit und Vorrecht streitig ist, in An- 
sehung ihrer Richtigkeit abgewiesen wird, so ist gleichwohl in dem Erkenntnisse 
hinsichtlich des Vorrechts fuͤr den Fall zu entscheiden, daß die Forderung in 
hoͤherer Instanz fuͤr richtig anerkannt werden sollte. 
g. 233. 
Wenn der Prozeß uͤber die Richtigkeit einer Forderung vor der Konkurs- 
eroͤffnung angestellt worden ist und bereits bei einem anderen Gericht oder in 
einer höheren Instanz schwebt, so entscheidet das Konkursgericht nur über das 
Voreecht, sofern dasselbe streitig ist. 
g. 234. 
Findet wegen einer Forderung der Rechtsweg nicht, statt, oder ist das 
Konkursgericht aus einem anderen, in der Beschaffenheit der Forderung liegenden 
Grunde nicht kompetent (F. 228.), so gehört die Erörterung und Entscheidung 
über die Richtigkeit der Forderung vor die dazu kompetente sonstige Behörde; 
das Konkursgericht entscheidet demnächst nur über das Worrecht, sofern dasselbe 
streitig ist. 
K. 235. 
In Ansehung der Insinuation der ergehenden Erkenntnisse, sowie in An- 
sehung der Rechtsmittel hat es bei den gllgemeinen Prozeßvorschriften sein Be- 
wenden. " 
g. 26. 
Ueber die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Spezialprozesses ist 
lediglich nach den allgemeinen Prozeßvorschriften zu entscheiden. 
Soweit hiernach die Kosten der Glaͤubigerschaft zur Last fallen, gehoͤren 
dieselben zu den Kommunkosten. 
S. 237.
	        
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