Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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aufzuführen und in ihren Beträgen darzustellen. Ansprüche, über deren Richtig- 
keit, Betrag oder Rangordnung noch Streit obwaltet, sind vorlaufig so zu be- 
handeln, als wenn der geforderte höchste Betrag und das verlangte Vorrecht 
endgültig festgestellt wären; es muß jedoch zugleich vermerkt werden, daß und 
wieweit sie streitig sind. 
Demnachst ist anzugeben, welche Beträge von der zu vertheilenden Masse 
auf die einzelnen Forderungen fallen. 
C. 242. 
, Der entworfene Theilungsplan wird in dem Büreau des Gerichts zur 
Einsicht für die Betheiligten ausgelegt. 
Die Gläubiger, welche bis dahin ihre Fordekungen angemeldet haben, 
sind hiervon durch Aushang an der Gerichtsstelle in Kenntniß zu setzen und 
zugleich aufzufordern, ihre ekwanigen Erinnerungen gegen den Plan binnen einer 
besiimmten Frist beim Gericht anzuzeigen und in einem bestimmten Termin vor 
dem Kommissar zur Verhandlung darüber, sowie zur Ausführung der Verthei- 
lung zu erscheinen. · 
DenBevollmächtigtenderGlciubigerGJWJundbenindemGk 
richtsbezirk wohnhaften Glaͤubigern, sofern sie nicht solche Bevollmaͤchtigte 
bestellt haben, ist eine Abschrift der Aufforderung zu übersenden; jedoch ist die 
Wirksamkeit der Aufforderung von dieser besonderen Zustellung nicht abhängig. 
Der definitive Verwalter ist zu dem Termin ebenfalls vorzuladen; die 
eingegangenen Erinnerungen gegen den Plan sind demselben noch vor dem Ter- 
min mitzutheilen. 
g. 243. 
Der Kommissar verhandelt in dem Termin über die einzelnen Posten nach 
der Reihenfolge des Theilungsplanes, wie es zur Ausführung der Vertheilung 
zweckdienlich ist. g. 2 
· Soweit innerhalb der beslimmten Frist (§. 242.) keine Einwendungen gegen 
den Man vorgebracht worden sind, werden an die Gläubiger, deren Forderun- 
gen feststehen, dio in dem Mane berechneten Antheile sofort gezahlt. Die Poslen, 
zu welchen sich kein Empfangsberechtigter meldet, werden auf Gefahr und Kosten 
der betreffenden Gläubiger als Spezialmassen in gerichtlicher Aufbewahrung 
behalten. 
g. 215. 
Bei denjenigen Posten, in Beziehung auf welche rechtzeitig Einwendungen 
vorgebracht worden sind, veranlaßt der Kommissar die Erledigung derselben 
zwischen den betheiligten Personen. 
Findet eine Einigung derselben statt, so wird danach der Theilungsplan 
ausgeführt. 
Kommt dagegen eine Einigung nicht zu Stande, so stellt der Kommissar 
die Streitpunkte und die Parteien fest, worauf die weitere Verhandlung und 
die Entscheidung über die Einwendungen in besonderen Prozessen erfolgt. Zu 
diesem Behuf wird eine beglaubigte Abschrift der Einwendung, sowie ein Aus- 
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