Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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K. 253. 
Die Vertheilung kann sich wiederholen, so oft ein hinlänglicher Besiand 
der Masse angesammelk ist. 
In jedem späteren Theilungsplan ist anzugeben, ie viel auf die einzelnen 
Forderungen bereits berichtigt ist, für welche Forderungen die Antheile zurück- 
behalten sind, und welche angelegte Spezialmassen sich inzwischen, und auf 
welche Art, erledigt haben. 4. 2 
254. 
Gläubiger, welche ihre Forderungen erst nach dem Ablauf der bestimmten 
Fristen anmelden (F. 176.), haben keinen Anspruch auf die Beträge, welche bei 
den bereits vorgenommenen Vertheilungen an die übrigen Gläubiger gezahlt 
oder zu Spezialmassen gebracht worden sind. 4 "„ 
Sie werden nur bei den Vertheilungen berücksichtigt, welche nach erfolgter 
Prüfung ihrer Forderungen stattfinden. 
Bei der Berechnung, wie viel von der zur Vertheilung kommenden 
Summe auf diese Forderungen fällt, werden dieselben zum vollen Betrage, 
die bei früheren Vertheilungen schon berücksichtigten Forderungen aber nur zu 
dem 175 angesetzt, welcher noch nicht durch frühere Vertheilungen berich- 
tigt ist. « - 
Ist zur Zeit der Abhaltung des Termins zur Pruͤfung einer nachtraͤglich 
angemeldeten Forderung eine Vertheilung bereits angeordnet oder in Ausfüh- 
rung begriffen, so kann der Glaubiger gegen die Vertheilung und den Thei- 
lungsplan keinen Einspruch erheben, wenn die Frist zur Anbringung von Ein- 
wendungen gegen den Theilungsplan (F. 242.) bereiks abgelaufen ist. 
g. 255. 
Glaͤubiger, welche ihre Forderungen im Spezialprozesse auszufuͤhren haben 
(§#. 227. 229.), werden bei den stattsindenden Verkheilungen mit den streitigen 
Forderungen oder dem slreitigen Vorrechte nur dann berücksichtigt, wenn die 
Anstellung des Spezialprozesses nachgewiesen worden ist. 
So lange dieser Nachweis nicht geführt ist, kann für die streitigen For- 
derungen eine Spezialmasse (F. 246.) nicht angelegt werden. 
Ist zur Zeit der Anstellung des Spezialprozesses eine Vertheilung be- 
reits angeordnet oder in Ausführung begriffen, so kann der Gläubiger gegen 
die Vertheilung und den Theilungsplan keinen Einspruch erheben, wenn die 
Frist zur Anbringung von Einwendungen gegen den Theilungsplan G. 242.) 
bereits abgelaufen ist. 
5wölfter Abschnitt. 
Von der abgesonderten Befriedigung der Erbschaftsgläubiger 
und Legatare. " 
C. 256. 
Wenn der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft über- 
noimmen hat, so können die Erbschaftsgläubiger und Legakare das Recht get 
(Nr. 4227.) -
	        
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