Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Dreizehnter Abschnitt. 
Von der abgesonderten Befriedigung der Realglaͤubiger. 
K. 263. 
Die Realglaͤubiger haben ihre Forderungen, soweit sie aus den fuͤr die- 
selben verhafteten zur Konkursmasse gehörigen Gegenständen Befriedigung suchen, 
gegen den Verwalter der Konkursmasse geltend zu machen. 
Sie sind nicht verpflichtet, die Forderungen zu diesem Behuf in dem Kon- 
kursverfahren anzumelden. 
" Das Verwaltungs= und Verfügungerecht der Gläubigerschaft G. 4.) kann 
in Ansehung der für die Forderungen verhafteten Gegensicinde nur unbeschader 
der Rechte der Realgléubiger ausgeübt werden. 
g. 264. 
Faustpfandglaͤubiger und alle uͤbrigen Glaͤubiger, welchen gleiche Rechte 
mit den Faustpfandglaͤubigern zustehen (Fh. 32. 33.), werden aus den Pfand- 
stuͤcken befriedigt, sobald 8 Forderungen festgestellt sind. 
Die Befriedigung erfolgt nach den fuͤr die Exekutionsvollstreckung geltenden 
Vorschriften. 
Der Verwalter der Konkursmasse ist jederzeit befugt, die Realisirung der 
Pfandstuͤcke zu fordern, oder dieselben mit Genehmigung des Kommissars durch 
Bezahlung der vollen Pandschuld für die Konkursmasse einzulösen. 
Was von dem Erlöse aus den Pandstücken zur Berichtigung der Pfand- 
schuld nicht erforderlich ist, wird zur Masse der Konkursglaubiger abgeliefert. 
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In den Privilegien der konzessionirten Pfandleiher und derjenigen Insti= 
ture, welche das Recht haben, sich selbst aus den ihnen gegebenen Pfändern zu 
befriedigen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nichts geändert. 
G. 266. 
Die abgesonderte Befriedigung von Ansprüchen, welche auf Immobilien 
haften (Titel I. Abschnitt 6.), geschieht aus den Revenüen und der Substanz 
derselben in dem für den Fall der Exekurion vorgeschriebenen Verfahren, na- 
mentlich im Wege der Sequestration und der norhwendigen Subhastation. 
Das Verfahren gehört vor dasjenige Gericht, unter welchem die Immo- 
bilien gelegen sind. 
K. 267. 
Das Verfahren wegen Vertheilung der Revenüen hat das Gericht von 
Amtswegen einzuleiten. 
Zur Revenü#enmasse gehören alle zur Zeit der Konkurseröffnung bereits 
von der Substanz abgesonderten Früchte, welche noch in Natur vorhanden und 
in dem Besitze des Gemeinschuldners befindlich sind, ingleichen alle rückständigen 
Einkünfte, sowie alle nach der Konkurseröffnung gewonnenen Fruchte und fallig 
gewordenen Nutzungen. 
### 2 F. 268. 
 
	        
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