Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

388 — 
g. 268. 
Die Einleitung der nothwendigen Subhastation erfolgt sowohl auf den 
Antrag des Verwalters der Konkursmasse, als auf den Antrag eines jeden 
Realgläubigers, dessen Forderung auf der Substanz der Sache haftet und zur 
Erekution siehr. “*“*“ 
Die Gerechtsame der Konkursmasse, des Gemeinschuldners und der Kon- 
kursgläubiger werden von dem Verwalser der Konkursmasse wahrgenommen. 
S. 270. 
Was von der Grundstücksmasse zur abgesonderten Befriedigung der Real- 
ansprüche nicht erforderlich ist, wird zur Masse der Konkursglaubiger abgeliefert. 
g. 271. 
Die vorstehenden Besiimmungen (§8#. 266. bis 270.) gelten auch für die 
abgesonderte Befriedigung der Berggläubiger aus dem verliehenen und dem nicht 
verliehenen Bergwerks= und Hütreneigenthum (F. 63.), sowie für die abgeson- 
derte Befriedigung der Schiffsgläubiger aus der Schiffsmasse (Tit. I. Abschn. 7.). 
Wo ein Handelzgericht bestehl, gehört das Berfahren über die Realisirung 
und Vertheilung der Schiffsmasse vor dasselbe. 
Dierzehnter Abschnitt 
Von der Beendigung des Konkurses. 
F. 272. 
Zur Beendigung des Konkurses wird geschritten, sobald die Realistrung 
der vorhandenen Masse bewirkt worden ist und die gegen dieselbe erhobenen und 
verfolgten Ansprüche festgestellt sind. 
§. 273. 
Wenn ausstehende Forderungen oder andere Gegenstände im gewöhnlichen 
Wege nicht realisirt werden können, so hat der Kommissar den definitiven Ver- 
walter der Masse und diejenigen noch nicht vollsiändig befriedigten Konkurs- 
gläubiger, welche bei Vertheilung der Masse zu berücksichtigen sind (S. 254. 
255.), in einem Termin über die weiter zu ergreifenden Maaßregeln zu verneh- 
men. Der Gemeinschuldner muß hierbei zugezogen werden, sofern derselbe ohne 
Aufenthalt zu erlangen ist. 
Die erschienenen Glaubiger können durch Mehrheit der Stimmen darüber 
Beschluß fassen, in welcher Art über die noch nichr eingezogenen Vermögens- 
theile verfügt werden soll. Bei der Ermittelung der Stimmenmehrheit werden 
die Stimmen nicht nach den Personen der Gläubiger gezählt, sondern nach den 
noch unberichtigten Beträgen der Forderungen derselben berechnek. 
C. 274. 
Kein Glaubiger ist gehalten, wider seinen Willen eine Ueberweisung aus- 
siehender Forderungen der Masse an Zahlungsstart anzunehmen. 
Findet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.