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g. 268.
Die Einleitung der nothwendigen Subhastation erfolgt sowohl auf den
Antrag des Verwalters der Konkursmasse, als auf den Antrag eines jeden
Realgläubigers, dessen Forderung auf der Substanz der Sache haftet und zur
Erekution siehr. “*“*“
Die Gerechtsame der Konkursmasse, des Gemeinschuldners und der Kon-
kursgläubiger werden von dem Verwalser der Konkursmasse wahrgenommen.
S. 270.
Was von der Grundstücksmasse zur abgesonderten Befriedigung der Real-
ansprüche nicht erforderlich ist, wird zur Masse der Konkursglaubiger abgeliefert.
g. 271.
Die vorstehenden Besiimmungen (§8#. 266. bis 270.) gelten auch für die
abgesonderte Befriedigung der Berggläubiger aus dem verliehenen und dem nicht
verliehenen Bergwerks= und Hütreneigenthum (F. 63.), sowie für die abgeson-
derte Befriedigung der Schiffsgläubiger aus der Schiffsmasse (Tit. I. Abschn. 7.).
Wo ein Handelzgericht bestehl, gehört das Berfahren über die Realisirung
und Vertheilung der Schiffsmasse vor dasselbe.
Dierzehnter Abschnitt
Von der Beendigung des Konkurses.
F. 272.
Zur Beendigung des Konkurses wird geschritten, sobald die Realistrung
der vorhandenen Masse bewirkt worden ist und die gegen dieselbe erhobenen und
verfolgten Ansprüche festgestellt sind.
§. 273.
Wenn ausstehende Forderungen oder andere Gegenstände im gewöhnlichen
Wege nicht realisirt werden können, so hat der Kommissar den definitiven Ver-
walter der Masse und diejenigen noch nicht vollsiändig befriedigten Konkurs-
gläubiger, welche bei Vertheilung der Masse zu berücksichtigen sind (S. 254.
255.), in einem Termin über die weiter zu ergreifenden Maaßregeln zu verneh-
men. Der Gemeinschuldner muß hierbei zugezogen werden, sofern derselbe ohne
Aufenthalt zu erlangen ist.
Die erschienenen Glaubiger können durch Mehrheit der Stimmen darüber
Beschluß fassen, in welcher Art über die noch nichr eingezogenen Vermögens-
theile verfügt werden soll. Bei der Ermittelung der Stimmenmehrheit werden
die Stimmen nicht nach den Personen der Gläubiger gezählt, sondern nach den
noch unberichtigten Beträgen der Forderungen derselben berechnek.
C. 274.
Kein Glaubiger ist gehalten, wider seinen Willen eine Ueberweisung aus-
siehender Forderungen der Masse an Zahlungsstart anzunehmen.
Findet