Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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nur einmal eingerückt werden; ein Gleiches gilt für die übrigen Bekanntmachungen, 
welche auf die für die Bekann#machung der Konkurseröffnun vorgeschriebene 
Weise zu bewirken sind, insbesondere für den offenen Arrest (F. 148.) und die 
Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche (G. 168.). 
Eine wiederholte Einrückung in die öffentlichen Blätter findet nur statt, 
wenn das Gericht dieselbe aus besonderen Gründen für angemessen erachtet. 
g. 301. 
Der mit der Siegelung beauftragte Beamte (F. 141.) kann ohne vorgaͤn- 
ige Siegelung sofort zur Inventur schreiten, wenn er der Meinung ist, daß die 
Ihoemuur nicht längere Zeit, als Einen Tag, erfordern wird, und wenn der 
einstweilige Verwaller der Masse und die Sachverständigen für die Abschätzung 
der Gegenstände G. 153.) zur Stelle sind. 
K. 302. 
In dem Termin, welcher im ordentlichen Verfahren zur Erklä#rung der 
Gläubiger über die Beibehaltung des ernannten einstweiligen Verwalters der 
Masse bestimmt ist (C. 128.), haben in dem abgekürzten Verfahren die Gläu- 
biger den definitiven Verwalter in Vorschlag zu bringen. 
g. 303. 
Der definitive Verwalter ist von dem Gericht sogleich nach Abhaltung 
des Termins zu bestellen; das Gericht hat dabei die von den Glaubigern ge- 
machten Vorschläge zu berücksichtigen, ohne jedoch an dieselben gebunden zu sein. 
Ein Verwaltungsrath wird nicht besiellt. 
g. 304. 
Nach der Ernennung des definitiven Verwalters (C. 303.) wird zur Liqui- 
dation der Konkursmasse geschritten. 
Jedoch kann die Realisirung der Masse von dem Gericht ausgesetzt wer- 
den, wenn der Gemeinschuldner Vorschläge zu einem Akkorde macht, der von 
dem Gericht als dem Interesse der Gläubiger entsprechend erachtet wird. 
C. 305. 
Bei dem Vertheilungsverfahren kann die besondere Frist zur Anbringung 
von Einwendungen gegen den Theilungsplan (F. 242.) wegfallen; alsdann sind 
die Einwendungen gegen den Theilungsplan in dem Verhandlungs= und Aus- 
führungstermin vorzubringen. 
F. 306. 
Die Eröffnung des Konkurses kann unterbleiben, wenn bei dem Gericht 
bekannt ist, daß der Gemeinschuldner ein den Kosten des Konkursverfahrens ent- 
sprechendes Vermögen nicht besitzt. « 
In dieser Beziehung sind Grundstuͤcke und andere Gegenstaͤnde, soweit sie 
mit Pfand- und Hypothekenschulden belastet sind, von dem Vermoͤgen bei dessen 
Schaͤtzung in Abrechnung zu bringen. 
Sieben-
	        
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