Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g. 320. 
Für die Eröffnung des Konkurses und das Konkursverfahren ist das 
Gericht kompetent, bei welchem der Gemeinschuldner seinen ordentlichen persön- 
lichen Gerichtsstand hat oder bei seinen Lebzeiten gehabt hat. 
Besteht für den Ort, nach welchem dieser Gerichtsstand sich besiimmt, 
ein Handelsgericht, so gehört der Konkurs über den Nachlaß eines Handels- 
mannes, Schiffsrheders oder Fabrikbesitzers vor dasselbe. 
Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, 
welches die Eröffnung des Konkurses zuerst ausgesprochen hat. 
. 321. 
Das Gericht hat den Konkurs niemals von Amtswegen, sondern nur auf 
den Antrag eines Gläubigers oder des bestellten Nachlaßkurators zu cröffnen. 
S. 322. 
Die Eröffnung des Konkurses kann nur stattsinden, wenn Umfslände nach- 
gewiesen sind, aus welchen die Unzulänglichkeit des Vermögens oder des Nach- 
lasses des Gemeinschuldners zur vollständigen Befriedigung seiner Gläubiger 
zu entnehmen ist. 
g. 323. 
In den nachstehenden Fällen ist die Unzulaͤnglichkeit des Vermoͤgens oder 
des Nachlasses des Gemeinschuldners als erwiesen anzunehmen: 
4) wenn der Gemeinschuldner selbst die Unzulänglichkeit seines Vermögens 
bei dem Gericht anzeigt; 
2) wenn der Gemeinschuldner sich entfernt, ohne einen Bevollmächtigten zur 
Besorgung seiner Angelegenheiten zu beslellen, und bei der Exekution in 
sein Vermögen die Unzulänglichkeit desselben zur Befriedigung der an- 
dringenden Gläubiger sich ergiebt; « 
3) wenn der Erbe des Gemeinschuldners die Erbschaft ausschlaͤgt, ohne 
ausdrücklich zu erklären, daß solches zu Gunsten des nächsien auf ihn 
folgenden Erben geschieht; 
4) wenn der Benesizlalerbe des Gemeinschuldners erklärt, daß er der Ver- 
waltung des Nachlasses sich entschlagen will; 
5) wenn aus anderweiten Erklärungen eines Benesizialerben, oder aus den 
Erklärungen des Nachlaßkurators, oder aus dem Inventar hervorgeht, 
daß der Nachlaß des Gemeinschuldners unzulänglich ist. 
C. 321. 
Die Erdôffnung des Konkurses über einen Nachlaß ist unzulässig, so 
lange den Erben die gesetzliche Ueberlegungsfrist zu slatten kommt. 
G. 325. 
Ueber das Vermögen einer Aktiengesellschaft, welche nicht auf Gewerbe- 
oder Handelsunternehmungen gerichtet ist, hat das Gericht den Konkurs auf 
den Antrag der Bezirksregierung zu eröffnen, wenn die Unzulänglichkeit des 
Vermögens der Gesellschaft aus der der Regierung vorgelegken Bilanz erhellt 
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*-l 26.
	        
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