Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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C. 25. des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. 
Gesetz-Sammlung S. 341.). 
* 
Die Konkurseröffnung ist in allen Fällen durch einen mit Gründen ver- 
sehenen Beschluß auszusprechen. 
Inwiefern zuvor noch Ermittelungen durch Vernehmung des Gemein- 
schuldners oder des Erben, oder auf andere Weise anzustellen sind, hat das 
Gericht nach Lage der Sache zu ermessen. 
§. 327. 
Wenn das Gericht die Konkurseröffnung nicht zulässig erachtet, so steht 
dem Antragsteller binnen zehn Tagen, vom Tage der Justellung des Beschlusses 
an gerechnet, die Beschwerde an die höhere Instanz offen. 
Wird die Beschwerde begründet gefunden, so ist das Konkursgericht zur 
Eröffnung des Konkurses anzuweisen. 
g. 328. 
Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällt auf die Stunde, in welcher 
der Beschluß gefaßt worden ist. 
Diese Stunde muß in dem Beschlusse angegeben werden. Ist eine solche 
aete unterblieben, so gilt die Mittagsstunde des Tages, an welchem der 
Beschluß gefaßt worden ist, als der Zeipunkt der Konkurseröffnung. 
g. 329. 
Die Konkurseröffnung, sowie der Zeitpunkt derselben ist durch das Kon- 
kursgericht sofort öffentlich bekannt zu machen. 
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine oder mehrere Anzei- 
en in offentlichen Blättern nach dem Ermessen des Gerichts, sowie durch öf- 
entlichen Anschlag an der Gerichtsstelle und an anderen geeigneten Orten. 
Der Gemeinschuldner oder dessen Erbe kann auf seine Kosten eine Ab- 
schrift des Eröffnungsbeschlusses (I§#. 326. 327.) verlangen. 
S. 330. 
Der Beschluß kann von dem Gemeinschuldner oder dessen Erben mittelst 
eines Antrags auf Wiederaufhebung des Konkurses angefochten werden. 
Der Antrag ist binnen zehn Tagen, vom Tage des Beschlusses an ge- 
rechnet, bei dem Konkursgericht anzubringen; er muß den Erfordernissen einer 
Klage entsprechen und durch den Nachweis der Vermögenzzulänglichkeit be- 
gründet werden. 
Ueber den Antrag hat das Konkursgericht im schleunigen Prozesse zu ver- 
handeln und zu entscheiden. - 
Die Gegenpartei des Antragstellers ist der Verwalter der Konkursmasse 
und der Glaͤubiger, welcher die Konkurseröffnung betrieben hat; andere Be- 
theiligte sind dem Prozesse als Intervenienten beizutreten berechtigt. 
finden nur die Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeits- 
beschwerde statt. 
C.. 42727.) 54 . 331.
	        
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