Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g. 336. 
Der Berichterstattung des Verwalters über die Lage der Sache, die haupt- 
sächlichen Gründe und die Veranlassungen des Konkurses, sowie über die Nakur 
und den Karakter desselben (K. 163.) bedarf es nicht. 
Es bewendet in dieser Beziehung bei den allgemeinen Anordnungen, wonach 
die Gerichte von den zu ihrer Kenntniß kommenden strafbaren Handlungen der 
Scaatsanwaltschaft Mittheilung zu machen haben. 
g. 337. 
Die Bestellung des definitiven Verwalters und die Liquidation der Masse 
wird durch das Akkordverfahren nicht aufgehalten. 
Jedoch kann die Realisirung der Masse von dem Gericht ausgeset werden, 
wenn der Gemeinschuldner Vorschläge zu einem Akkorde macht, der von dem 
Gericht als dem Inceresse der Gläubiger entsprechend erachtet wird. 
g. 338. 
In dem Konkurse über einen Nachlaß, welcher mit der Rechtswohlthat 
des Inventars angetreten worden ist, kann der Benefizialerbe zum Verwalter 
der Masse bestellt werden. Die Befugnisse und Obliegenheiten desselben sind jedoch 
lediglich nach den allgemeinen Bestimmungen zu beurtheilen, welche im Konkurse 
in Betreff des Verwalters der Masse gelten. 
Wird eine andere Person zum Verwalter bestellt, so hat der Erbe an diese 
den Nachlaß auszuliefern und derselben über seine Verwaltung seit dem Ableben 
des Erblassers Rechnung zu legen. 
*i 
Die Erbffnung des Konkurses kann in allen Fällen unterbleiben, wenn 
bei dem Gericht bekannt ist, daß der Gemeinschuldner ein den Kosten des Kon- 
kursverfahrens entsprechendes Vermögen nicht besitzt. 
In dieser Beziehung sind Besoldungen und andere an die Person des 
Gemeinschuldners gebundene Einkünfte, ingleichen Grundstücke und sonstige Gegen- 
stände, soweit sie mit Pfand= und Hypothekenschulden belastet sind, von dem 
Vermögen bei dessen Schätzung in Abrechnung zu bringen. 
Oritter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
C. 340. 
Der Gemeinschuldner, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden 
ist, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft, wenn er einen Gläubiger 
zum Nachtheil der übrigen Gläubiger befriedigt oder begünfligk, obgleich er r 
geir dieser Befriedigung oder Begünstigung nicht nur von der Unzulänglichkeit 
seines Vermögens, sondern zugleich auch davon Kenntniß hatte, daß die Kon- 
kurseröffnung bereits beantragk war. 
Dieselbe Strafe trifft im Falle der Eröffnung des Konkurses über einen 
Nachlaß den Erben des Gemeinschuldners, wenn er sich gleicher Handlungen 
in Ansehung der Nachlaßgldubiger schuldig macht. 
(Nr. 4227.) g. 341. 
 
	        
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