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g. 356.
Erklaͤrt der Erbe bei dem Gericht, daß er die saͤmmtlichen angemeldeten
Forderungen, soweit solche in Richtigkeit beruhen, befriedigen will, ohne sich
dagegen der Rechtswohlthat des Inventars zu bedienen, so wird er fuͤr die
angemeldeten Forderungen, soweit sie in Richtigkeit beruhen, persoͤnlich verhaftet;
die uͤbrigen Forderungen koͤnnen nur insofern gegen ihn geltend gemacht werden,
als die Gläubiger und Legatare beweisen, daß nach Befriedigung jener Forde-
rungen noch Nachlaßmasse übrig bleibt. -
Sind mehrere Erben vorhanden, so findet vorstehende Bestimmung auf
jeden einzelnen von ihnen Anwendung.
G. 357.
Wenn der Erbe, oder unter mehreren Erben auch nur Einer von ihnen,
binnen zwei Monaten seit dem Tage der bffentlichen Bekanntmachung über die
Beendigung des Verfahrens (§. 355.) weder diese Erklärung (F. 356.) abgiebt,
noch auf die Rechtswohlthat des Invemars verzichtet, so kann von jedem
Gläubiger oder Legatar die Erôffnung des Konkurses beanrragt werden, ohne
daß es des besonderen Nachweises der Unzulanglichkeit des Nachlasses bedarf.
g. 358.
Die gerichtlichen Kosten des Liquidationsverfahrens gehören zu den Nach-
laßschulden und sind vorweg zu berichtigen.
Dies gilt auch von den, durch die Einlegung der Restitntion gegen das
Präklusionserkenntniß erwachsenen gerichtlichen Kosten, soweit dieselben n#cht dem
Reslitutionssucher zur Last fallen. —
« F. 359.
Fauslpfandglaubiger und andere Realgläubiger (PK. 31. bis 33.) sind von
der Einlassung in das erbschaftliche Liquidationsverfahren befreit, soweit sie
ihre Befriedigung aus den ihrem Realrecht unterworfenen Nachlaßgegenstän-
den suchen.
Sie haben demnach, ohne Rücksicht auf die erfolgte Eröffnung des Liqui-
dationsverfahrens, die Befugniß, ihre Forderungen gegen den Erben im gewöhn-
lichen Wege geltend zu machen und sich an die verhaftetken Gegenstände nach
den allgemeinen Vorschriften über die Erekution und nothwendige Subhastation
u halten.
zu h Die nothwendige Subhastation kann auch von dem Erben selbst in Antrag
gebracht werden.
K. 360.
Wem im Laufe des erbschaftlichen Liquidationsverfahrens oder nach Been-
digung desselben der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird, so sind alle
Schriftstücke und Verhandlungen, welche das Liquidationsverfahren betreffen, an
das Konkursgericht abzugeben. « -
Der Erbe hat dem Verwalter der Masse Rechnung zu legen.
In dem Konkurse bedarf es keiner nochmaligen Anmeldung der Forde-
rungen, welche bereits in dem erbschafflichen Liquidarionsverfahren rechtzeitig an-
Johrgong 1855. (Fr. 4227) " 55 gemel-