Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Wege der Einwendung gegen den Theilungsplan die nachbezeichneten Forderun- 
gen anderer betheiligten Glaͤubiger als unguͤltig anzufechten: 
1) Forderungen aus Rechtshandlungen, weiche der Schuldner in der, dem 
anderen Theile bekannten Absicht vorgenommen hat, sie nur zum Schein 
vorzunehmen oder die Gläubiger auf andere Weise zu bevortheilen; 
2) Forderungen aus Enrscheidungen und Mandaten, wenn dabei Umslände 
zum Grunde liegen, bei welchen eine gleiche Absicht (Nr. 1.) erhellt; 
3) Forderungen aus freigebigen Verfügungen (G. 102. Nr. 2.), welche der 
Schuldner zum Vorißenl seines Ehegarken nach geschlossener Ehe vorge- 
nommen hat; 
Forderungen der Ehefrau des Schuldners oder der Rechtsnachfolger der 
Ehefrau auf Sicherstellung oder Rückzahlung des in die Verwaltung des 
Schuldners gekommenen Vermögens der Erestous. sofern ein Fall der 
gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der Ehefrau oder zur Her- 
ausgabe des Vermögens derselben nicht vorliegt; 
Forderungen, deren Nachweis durch Empfangsbekennt#nisse, Anerkennt- 
nisse oder Zugeständnisse geführt worden isi, welche der Schuldner seinem 
Ehegarten gegenüber, vor oder nach geschlossener Ehe, ausdrücklich oder 
slülsschweigend, insbesondere im Kontumazialverfahren, abgegeben hat; 
sofern nicht die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses, Anerkenntnisses 
oder Zugeständnisses, oder der im Kontumazialverfahren festgeslellten Um- 
stände anderweit nachgewiesen wird. 
g. 3741. 
Wird eine Forderung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen (Hh. 373.) 
als ungültig angefochten und keine Einigung der Interessenten erzielt, so hat 
der Kommissar in dem Termin eine auf die Anfechtung der Forderung gerich- 
tete Klage oder Klageanmeldung aufzunehmen, auf welche demnächst die weitere 
Verfügung ergeht. 
Setzt der anfechtende Gläubiger die Klage nicht fort, so gilt die mittelst 
der Anfechtung angebrachte Einwendung gegen den Theilungsplan als zurück- 
genommen. 
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g. 375. 
Bei der Anfechtung kommen die Grundsätze zur Anwendung, welche im 
Konkurse bei der Anfechtung der vor der Konkurserôffnung vorgefallenen Rechts- 
handlungen gelten (S. 104. 105. 109. 111. 112.). 
Soweit die Ungüktigkeic der angefochtenen Forderungen fesigestellt wird, 
bleiben dieselben von der Theilnahme an der Masse ausgeschlossen. « 
H;876. 
Glaͤubiger, welchen die auf den Antrag anderer Glaͤubiger in Beschlag 
genommenen Sachen oder überwiesenen Forderungen als Faustpfand haften 
(. 32. 33.), sind dem Fortgange der Exekutionsvollstreckung in diese Gegen- 
stände zu widersprechen nicht befugt. Sie können jedoch aus denselben, auch 
wenn ##ae Forderungen noch nicht fallig sind, vor allen anderen Gläubigern 
Befriedigung verlangen. ç 
(Nr. 422.) Wird
	        
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