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Wege der Einwendung gegen den Theilungsplan die nachbezeichneten Forderun-
gen anderer betheiligten Glaͤubiger als unguͤltig anzufechten:
1) Forderungen aus Rechtshandlungen, weiche der Schuldner in der, dem
anderen Theile bekannten Absicht vorgenommen hat, sie nur zum Schein
vorzunehmen oder die Gläubiger auf andere Weise zu bevortheilen;
2) Forderungen aus Enrscheidungen und Mandaten, wenn dabei Umslände
zum Grunde liegen, bei welchen eine gleiche Absicht (Nr. 1.) erhellt;
3) Forderungen aus freigebigen Verfügungen (G. 102. Nr. 2.), welche der
Schuldner zum Vorißenl seines Ehegarken nach geschlossener Ehe vorge-
nommen hat;
Forderungen der Ehefrau des Schuldners oder der Rechtsnachfolger der
Ehefrau auf Sicherstellung oder Rückzahlung des in die Verwaltung des
Schuldners gekommenen Vermögens der Erestous. sofern ein Fall der
gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der Ehefrau oder zur Her-
ausgabe des Vermögens derselben nicht vorliegt;
Forderungen, deren Nachweis durch Empfangsbekennt#nisse, Anerkennt-
nisse oder Zugeständnisse geführt worden isi, welche der Schuldner seinem
Ehegarten gegenüber, vor oder nach geschlossener Ehe, ausdrücklich oder
slülsschweigend, insbesondere im Kontumazialverfahren, abgegeben hat;
sofern nicht die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses, Anerkenntnisses
oder Zugeständnisses, oder der im Kontumazialverfahren festgeslellten Um-
stände anderweit nachgewiesen wird.
g. 3741.
Wird eine Forderung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen (Hh. 373.)
als ungültig angefochten und keine Einigung der Interessenten erzielt, so hat
der Kommissar in dem Termin eine auf die Anfechtung der Forderung gerich-
tete Klage oder Klageanmeldung aufzunehmen, auf welche demnächst die weitere
Verfügung ergeht.
Setzt der anfechtende Gläubiger die Klage nicht fort, so gilt die mittelst
der Anfechtung angebrachte Einwendung gegen den Theilungsplan als zurück-
genommen.
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g. 375.
Bei der Anfechtung kommen die Grundsätze zur Anwendung, welche im
Konkurse bei der Anfechtung der vor der Konkurserôffnung vorgefallenen Rechts-
handlungen gelten (S. 104. 105. 109. 111. 112.).
Soweit die Ungüktigkeic der angefochtenen Forderungen fesigestellt wird,
bleiben dieselben von der Theilnahme an der Masse ausgeschlossen. «
H;876.
Glaͤubiger, welchen die auf den Antrag anderer Glaͤubiger in Beschlag
genommenen Sachen oder überwiesenen Forderungen als Faustpfand haften
(. 32. 33.), sind dem Fortgange der Exekutionsvollstreckung in diese Gegen-
stände zu widersprechen nicht befugt. Sie können jedoch aus denselben, auch
wenn ##ae Forderungen noch nicht fallig sind, vor allen anderen Gläubigern
Befriedigung verlangen. ç
(Nr. 422.) Wird