Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Hypothekenbuch ersichtlich sind, oder welche eine aus dem Hypothekenbuch nicht 
ersichtliche Realforderung angemeldet haben (#. 384.). 
Außerdem ist der Termin durch öffentlichen Aushang einer Vorladung 
an der Gerichrsstelle bekannt zu machen; dieser Aushang gilt als Vorladung 
in Ansehung der nicht eingetragenen Realgldubiger, welche sich noch nicht ge- 
meldet haben. 3 
Die Worladung des Erstehers des Grundstücks geschieht unter der Ver- 
warnung, daß bei seinem Ausbleiben angenommen werden soll, er könne die zu 
zahlenden Kaufgelder nicht erlegen. 
Die nicht eingetragenen Realglaubiger, sie mögen ihre Forderungen be- 
reits angemelder haben oder nicht, sind unter der Verwarnung vorzuladen, daß 
die Ausbleibenden ihres Realanspruchs an die Kaufgelder verlustig werden. 
Der Vorladung der übrigen Interessenten ist die Verwarnung beizufügen, 
daß, ihres Ausbleibens ungeachtet, mit Belegung und Wertheilung der Kauf- 
gelder verfahren, der auf den Ausbleibenden fallende Theil auf dessen Gefahr 
und Kosten zum Depositum genommen, nach erfolgter Belegung der Kaufgelder 
das Realrecht der Forderungen für aufgehoben erachtet und die Loͤschung der 
eingetragenen Posten im Hypothekenbuche veranlaßt werden soll, ohne daß dazu 
die Beibringung der Schuldurkunden erforderlich ist, daß sie indeß für jeden 
Mißbrauch, der mit den letzteren geschehen sollte, verantwortlich bleiben. 
F. 387. 
In dem Termin wird zuvörderst fesigesiellt, was der Ersteher des Grund- 
stücks an Kaufgeldern und Amie zu gewähren hat und wie viel die zu ver- 
theilende Masse nach Abzug der Kommunkosten beträgt. 
Demnächst haben sich die Interessenten über die Ansprüche, welche an 
die Kaufgelder gemacht werden oder aus dem Hypothekenbuch hervorgehen, 
und über das dafür verlangte oder aus dem Hypolhekenbuch hervorgehende 
Vorrecht zu erklären. 
K. 388. 
Sind die Interessenten einig, oder werden die entstandenen Streitigkeiten 
beigelegt, so ist demgemaß sofort die Vertheilung der Masse zu bewirken. 
Soweit eine zur Hebung kommende Forderung nicht von dem Ersteher 
mit Bewilligung des Glaubigers übernommen wird, erfolgt die Berichtigung 
derselben durch Zahlung oder durch Uebereignung eines entsprechenden Betrages 
von dem etwa verbleibenden Kaufgelderrückstande. 
Die auf eingetragene Posten zu zahlenden Beträge, deren gegenwaͤrtige 
Eigenthümer unbekannt sind, oder zu welchen sich kein legitimirter Empfäánger 
meldet, werden auf Gefahr und NRosten der betreffenden Gläubiger als Spezial= 
massen in gerichtlicher Aufbewahrung zurückbehalten. 
F. 389. 
Wenn eine Einigung der Interessenten nicht stattsindet, so entwirft der 
Kommissar, nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen, im Termin 
einen Theilungsplan, vermerkt bei jeder Forderung, wer dle Richtigkeit, das 
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