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Hypothekenrecht oder das Vorecht derselben bestreitet, berechnet die Beträge,
welche auf die Forderungen, soweit sie unflreitig sind, gezahlt werden können,
und vernimmt bei jeder Post die Interessenten, ob sie in die Auszahlung willigen.
Die Posten, bei welchen Niemand etwas erinnert, werden berichtigt
(§. 388.); die zur Hebung gelangten streitigen Beträge aber werden als Spe-
zialmassen in gerichtlicher Aufbewahrung zurückbehalken, wenn nicht zwischen
allen bei einer solchen Post betheiligten Vheressemen ein anderweitiges Abkom-
men getroffen wird.
F. 390.
Den im Termin ausbleibenden eingetragenen Glaubigern werden außer
den Kapitalbeträgen vorläausig die laufenden Hypothekenzinsen oder anderen
Prästationen, sowie die Rückstände derselben für bie beiden letzten Jahre C. 52.
Nr. 1. und 2.; . 54. Nr. 2. und 3.) bei der Vertheilung berechnet.
Auf Kosten, welche nicht liquidirt worden sind, wird keine Rücksicht ge-
nommen.
C. 391.
· In verwickelten Sachen steht dem Gericht frei, schon vor dem Termin
einen vorlaͤufigen Theilungsplan anfertigen zu lassen, welcher alsdann bei der
Verhandlung im Termin zum Grunde zu legen ist.
g. 392.
Der Schuldner ist befugt, die Richtigkeit, das Hypothekenrecht und das
Vorrecht der einzelnen Forderungen zu bestreiten.
In gleicher Art ilt hierzu auch jeder im Termin anwesende Realgläubi--
ger befugt, insofern durch die Theilnahme der einzelnen Forderungen an der
Masse oder durch die Ausübung des verlangten Vorrechts seiner Befriedigung
Eintrag geschieht.
· g. 393.
Jeder in dem Termin anwesende bekheiligte Realgläubiger (G. 392.) kann
im Wege der Einwendung die nachbezeichneten Forderungen anderer Gläubiger
nach Maaßgabe der im ersten Abschnitt ertheilten näheren Beslimmungen G. 375.)
als ungültig anfechten:
1) Forderungen aus Rechkshandlungen, welche der Schuldner in der, dem
anderen Theil bekannten Absicht vorgenommen hat, sie nur zum Schein
vorzunehmen oder die Gläubiger auf andere Weise zu bevorkheilen;
2) Forderungen aus Entscheidungen oder Mandaten, wenn dabei Umsiande
zum Grunde liegen, bei welchen eine gleiche Absicht (Nr. 1.) erhellt;
3) Forderungen aus freigebigen Verfügungen G. 102. Nr. 2.), welche der
Pfandbesteller zum Vortheil seines Ehegatten nach geschlossener Ehe vor-
genommen hat;
4) Forderungen der Ehefrau des Pfandbestellers oder der Rechtsnachfolger
der Ehefrau auf Befriedigung wegen des in die Verwaltung des Man-
nes gekommenen Vermögens der Chefrau, sofern ein Fall der gesetzlichen
Verpflichtung zur Sicherstellung der Ehefrau oder zur Herausgabe des
Vermäögens derselben nicht vorlag;
Jahrgang 1855. (N. 4227.) 56 5) For-