Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Realglaͤubiger, zu dem Vertheilungstermin vorzuladen (§8. 385. 386.). Die auf 
jenen Urkunden eingetragenen Realgläubiger werden wie die in dem Hypotheken- 
buch eingetragenen Gläubiger behandelt. 
F. 404. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts sinden auch bei den auf 
den Antrag des Benefizialerben eingeleileten nothwendigen Subhastationen An- 
wendung (S. 359.). 
Ein Gleiches gilt bei den auf den Antrag eines Miteigentbümers zum 
Zweck der Auseinandersetzung eingeleiteten nothwendigen Subhcstationen, inso- 
fern dieselben die Wirkungen einer nolhwendipen Subhastation nicht blos gegen 
die Miteigenthümer, sondern auch gegen Realgläubiger haben. 
Dierter Abschnitt. 
Von dem Aufgebote der bei der Kaufgeldervertheilung im Falle 
der nothwendigen Subhastation gebildeten Spezialmassen. 
S. 405. 
Wenn bei der im Falle der nothwendigen Subhastation slattfindenden Ver- 
theilung der Kaufgelder sich Niemand mit Ansprüchen auf eine bestimmte, zur 
Hebung gelangende Hypothek oder andere Realforderung gemeldet hat, oder 
wenn der Gläubiger sich nicht durch Vorlegung des Hypokhekendokuments le- 
gitimiren kann, so ist den unbekannten Inkeressenken von dem Subhastations= 
gericht ein Kurator zu bestellen. 
K. 406. 
Der bestellte Kurator muß zu ermitteln suchen, ob die Forderung schon 
getilgt ist; er muß sich bemühen, das fehlende Hypothekendokument und den In- 
haber desselben, oder diejenigen zu erforschen, denen Eigenthumsrechte, Pfand- 
rechte oder andere Rechte an der Forderung zustehen. 
K. 4 07. 
Haben die Nachforschungen des Kurators keinen Erfolg, so liegt ihm ob, 
das Aufgebot der für die Forderung angelegten Spezialmasse oder des auf die 
Post angewiesenen Kaufgelderrückstandes bei dem Gericht nachzusuchen. 
Der Kurator hat die Versicherung abzugeben, daß er sich nach bestem Wissen 
und mit sorgfältiger Benutzung der von den Interessenten ihm an die Hand 
egebenen Mittel bemüht habe, das fehlende Hypothekendokument und den In- 
heber desselben, oder diejenigen zu erforschen, denen Rechte an der Forderung 
zustehen. " - 
- S. 408. 
Eines Diligenzeides bedarf es in dem Falle nicht, wenn sich Niemand 
zu der Post gemeldet hat. *#½5 
Wenn dagegen der eingetragene Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger 
sich gemeldet hat und nur das Dokument ncht beschaffen kann, so muß der- 
selbe einen Eid dahin leisten: 
(Nr. 422.) daß
	        
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