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daß er das Dokument nicht selbst besitze, daß ihm kein Anderer bekannt
sei, der es besitze, noch ein Ort, an dem es sich befinden moͤge, und daß
er W auch nicht zur Gefährdung fremder Rechte abhanden gebracht
abe.
Behauptet der Gläubiger die erfolgte Vernichtung des Dokuments, so
muß er den Eid dahin leisten:
daß und in welcher Art das Dokument vernichtet worden sei.
F. 409.
Bei dem Aufgebote (H. 407.) ergeht die öffentliche Ausforderung: daß
alle diejenigen, welche an die Spezialmasse oder an den Kaufgelderruͤckstand
Ansprüche als Eigenthümer, Erben, Cessionarien, Pfandinhaber oder aus einem
anderen Grunde geltend machen wollen, ihre Ansprüche in einem vor einem
Kommissar des Gerichts anzuberaumenden Termine, bei Vermeidung der Aus-
schließung, schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht anzumelden haben.
In der öffentlichen Aufforderung isi die Forderung, auf welche das Auf-
gebot sich bezieht, durch Benennung des aus dem Hypothekenbuch ersichtlichen
Glidubigers und Schuldners, des Betrages der Forderung und des Datums
der Urkunde, sowie durch Benennung des verhafteten Grundstücks zu bezeichnen.
S. 410.
Die Bestimmung der Anmeldungsfrist und die öffentliche Bekanntmachung
der Aufforderung (F. 409.) erfolgt nach den Vorschriften, welche bei nothwen-
digen Subhastationen hinsichtlich der Anberaumung des Bietungstermins und
der Bekanntmachung desselben gelten, mit der Maaßgabe, daß slatt des Grund-
stückswerths der Betrag der Spezialmasse oder des Kaufgelderrückstandes zum
Grunde gelegt wird.
g. 1411.
Eine Abschrift der Aufforderung erhalten:
1) der im Hppothekenbuche eingetragene letzte Eigenthümer der Forderung
und die etwa mit einem Pfandrechte oder anderen Rechte an der For-
derung eingetragenen Personen, oder deren Rechtsnachfolger, insofern der
Aufenthalt dieser Personen bekannt ist;
2) der Schuldner, gegen welchen die Subhastation stattgefunden hat;
3) die bei der Kaufgeldervertheilung nicht vollsländig oder überhaupt nicht
zur Hebung gekommenen Hypothekengläubiger;
4) der ernannte Kurator.
g. 412.
Nach Abhaltung des Termins ist ein Präklussonserbenntniß abzufafsen.
In demselben sind den Personen, welche sich gemeldet haben, ihre Rechte vor-
zubehalten; alle unbekannten Interessenten sind mit ihren Ansprüchen an die
Spezialmasse oder den Kaufgelderrückstand auszuschließen.
Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wird dem Kurator, sowie dem
Gläubiger zugestellt, welcher sich bei der Kaufgeldervertheilung zu der Post ge-
meldet hat.
Eine