Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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daß er das Dokument nicht selbst besitze, daß ihm kein Anderer bekannt 
sei, der es besitze, noch ein Ort, an dem es sich befinden moͤge, und daß 
er W auch nicht zur Gefährdung fremder Rechte abhanden gebracht 
abe. 
Behauptet der Gläubiger die erfolgte Vernichtung des Dokuments, so 
muß er den Eid dahin leisten: 
daß und in welcher Art das Dokument vernichtet worden sei. 
F. 409. 
Bei dem Aufgebote (H. 407.) ergeht die öffentliche Ausforderung: daß 
alle diejenigen, welche an die Spezialmasse oder an den Kaufgelderruͤckstand 
Ansprüche als Eigenthümer, Erben, Cessionarien, Pfandinhaber oder aus einem 
anderen Grunde geltend machen wollen, ihre Ansprüche in einem vor einem 
Kommissar des Gerichts anzuberaumenden Termine, bei Vermeidung der Aus- 
schließung, schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht anzumelden haben. 
In der öffentlichen Aufforderung isi die Forderung, auf welche das Auf- 
gebot sich bezieht, durch Benennung des aus dem Hypothekenbuch ersichtlichen 
Glidubigers und Schuldners, des Betrages der Forderung und des Datums 
der Urkunde, sowie durch Benennung des verhafteten Grundstücks zu bezeichnen. 
S. 410. 
Die Bestimmung der Anmeldungsfrist und die öffentliche Bekanntmachung 
der Aufforderung (F. 409.) erfolgt nach den Vorschriften, welche bei nothwen- 
digen Subhastationen hinsichtlich der Anberaumung des Bietungstermins und 
der Bekanntmachung desselben gelten, mit der Maaßgabe, daß slatt des Grund- 
stückswerths der Betrag der Spezialmasse oder des Kaufgelderrückstandes zum 
Grunde gelegt wird. 
g. 1411. 
Eine Abschrift der Aufforderung erhalten: 
1) der im Hppothekenbuche eingetragene letzte Eigenthümer der Forderung 
und die etwa mit einem Pfandrechte oder anderen Rechte an der For- 
derung eingetragenen Personen, oder deren Rechtsnachfolger, insofern der 
Aufenthalt dieser Personen bekannt ist; 
2) der Schuldner, gegen welchen die Subhastation stattgefunden hat; 
3) die bei der Kaufgeldervertheilung nicht vollsländig oder überhaupt nicht 
zur Hebung gekommenen Hypothekengläubiger; 
4) der ernannte Kurator. 
g. 412. 
Nach Abhaltung des Termins ist ein Präklussonserbenntniß abzufafsen. 
In demselben sind den Personen, welche sich gemeldet haben, ihre Rechte vor- 
zubehalten; alle unbekannten Interessenten sind mit ihren Ansprüchen an die 
Spezialmasse oder den Kaufgelderrückstand auszuschließen. 
Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wird dem Kurator, sowie dem 
Gläubiger zugestellt, welcher sich bei der Kaufgeldervertheilung zu der Post ge- 
meldet hat. 
Eine
	        
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