Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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gerhend zu erachten sind, oder ob eine förmliche Taxe zu erfordern ist, 
at der Richter zu ermessen. 
Aktioforderungen, welche nicht hypothekarisch versichert sind, ingleichen 
Vermögensstücke, welche sich im Auslande befinden, ist der Gläubiger zur Sicher- 
heit sich anweisen zu lassen nicht schuldig. 
K. 430. 
So lange dem Glaubiger die erforderliche Sicherheit (S#. 428. 429.) 
nicht bestellt ist, kann die Exekurion gegen den Schuldner vollstreckt, werden. 
K. 431. 
Der Schuldner wird der bewilligten Zahlungsstundung verlustig, wenn 
gegen ihn auf den Antrag anderer Glaubiger die Exekucion vollstreckt wird. 
g. 432. 
Die Bewilligung einer Zahlungsstundung ist in jedem Falle unzulaͤssig: 
1) gegen Wechselforderungen; 
2) gegen Forderungen von Alimenten; 
3) gegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen des Schuldners; 
4) gegen Forderungen, über welche ein vollstreckbarer Vergleich geschlossen 
worden ist, sofern der Glaubiger bereits in diesem Vergleich dem Schuld- 
ner eine Zahlungsfrist bewilligt hat; 
5) gegen. alle Forderungen an einen Handelsmann, Schiffsrheder oder Fa- 
rikbesitzer, wenn die Forderungen aus dem Geschäftsbetriebe desselben 
entspringen. 
  
K. 433. 
Generalmoratorien können nicht bewilligt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Rechtswohlthat der Kompetenz. 
6C. 434. 
Fortlaufende Einkünfte, welche ein Schuldner nicht durch lästigen Ver- 
trag erworben hat, sondern aus Stiftungen oder sonst durch die Fürsorge und 
Fgebooteir eines Dritten bezieht, unterliegen der Beschlagnahme behufs der 
efriedigung der Glaubiger nur mit der Maaßgabe, daß dem Schuldner da- 
von der nothdürftige Unkerhalt für sich, seine Ehefrau und seine noch unver- 
sorgten Kinder (Kompetenz) belassen werden muß, wenn er nicht im Stande 
ist, diesen Unterhalt auf eine seinen Verhältnissen angemessene Art selbst zu 
erwerben. 
. 435. 
Die nachbezeichneten Gläubiger sind verpflichtet, ihrem Schuldner, ohne 
(Nr. 4227.) 57. Unter-
	        
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