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Tarif
zur
Bestimmung der Belohnung und Entschädigung des Verwalters
der Konkursmasse, sowie der Entschädigung der Mitglieder
des Verwaltungsraths.
K. 1.
D. einstweiligen Verwalter der Masse sind für seine gesammte Geschäfts-
führung, einschließlich der Prozeßführung und Ausmittelung der Mssivmasse,
als Belohnung zuzubilligen:
W dem Betrage der Konkursmasse bis 1000 Rthlr. einschließlich 2 bis
rozent;
2) von dem Betrage der Masse über 1000 Rehlr. bis 5000 Rthlr. ei
schließlich 1 bis 3 Prozent;
3) von dem Betrage der Masse, welcher 5000 Rehlr. übersleigt, 1 Prozent.
5. 2.
DOer definitive Verwalter erhält die Belohnung für seine gesammte Ge-
schäftsführung ebenfalls nach den vorstehend bestimmten Sätzen.
F. 3.
Bei der Ausmitkelung des Betrages der Masse werden diejenigen Gegen-
stände, welche bereits veräußert oder eingezogen sind, nach dem Betrage des
Erlöses, die noch unverdußerten Gegenstände nach dem Betrage des Tarwer-
thes berechnet. Von den vorhandenen Aktioforderungen kommen Kreditpapiere,
Fonds und Effekten zu dem Tageskurse, andere Außensiände zu dem Nominal-
werthe in Ansatz; uneinziehbare Forderungen werden außer Berechnung gelassen.
g. 4.
Die zur Konkursmasse gehörigen Immobilien bleiben bei der Bestimmung
der Belohnung des Verwalters außer Betracht.
ç Führt derselbe die Verwaltung solcher Immobilien, so erhält er dafür
die tarmäßigen Gebühren der Sequester und Administratoren.
g. 5.
Bei der Festsetzung der Belohnung des Verwalters hat das Gericht nach
billigem Ermessen zu verfahren und haupksächlich auf den Umfang der Geschäfts-
fübrung, die Schwierigkeiten derselben, die bewiesene Thätigkeit und Umslcht,
sowie Laus den Betrag der der Masse verursachten anderweiten Kosten Rücksicht
zu nehmen. -
mk.4227.) Das